Der Arrestbefehl ergeht überfallartig, ohne Ankündigung und ohne Vorinformation des Schuldners. Der vom Arrest betroffenen Partei steht deshalb folgende Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung:
1. Einsprache gegen die Arrestbewilligung
2. Beschwerde gegen die Arrestverweigerung
3. Beschwerde gegen den Arrestvollzug (SchKG-Beschwerde)