Der Arrestgläubiger haftet dem Arrestschuldner und Dritten für wegen ungerechtfertigter Arrestlegung entstandenen Schaden (Kausalhaftung). Der Arrestgläubiger kann deshalb von Amtes wegen oder auf Antrag des Arrestschuldners oder eines Dritten zur Leistung einer Arrestkaution verpflichtet werden (SchKG 273).
Die Kautonierung liegt im Ermessen des Arrestgerichts. Ist eine Schädigungsgefahr im Arrestbewilligungsverfahren erkennbar, ist der Arrestbefehl nur unter Kautionsauflage zu erteilen.