Sucharrest
Der Arrestgläubiger muss glaubhaft machen, dass solche Vermögenswerte tatsächlich vorhanden sind und er muss diese genau bezeichnen. Nicht zulässig ist der sogenannte Sucharrest, bei dem der Arrestgläubiger bezüglich des Arrestgegenstandes ein unbestimmtes Begehren stellt um durch das Betreibungsamt herauszufinden, ob und wo der Schuldner Vermögen hat.
Beispiele unzulässiger Arrestbegehren:
- „Es sei auf alle Bankkonti des Schuldners X in Y Arrest zu legen (es fehlt die Bezeichnung der Bank).“
- „Es sei auf alle sich im Ferienhaus des Schuldners X befindlichen Sachen Arrest zu legen (es fehlt die Bezeichnung der Gegenstände).“
Fishing Expedition
In manchen ausländischen Rechtssystemen (z. B. USA) können Parteien oder Anwälte bei Ermittlungen in privatrechtlichen Belangen ins Blaue hinaus die Sicherung von Vollstreckungssubstrat verlangen, um daraus die für den Sachverhalt erheblichen Vermögenswerte «herauszufischen» (sog. Fishing Expedition).
Im schweizerischen Recht ist das nicht möglich; es gilt der Grundsatz der Spezifikation. Bezüglich der Bezeichnung der Arrestgegenstände trifft den Arrestgläubiger eine Spezifizierungspflicht. Die zu verarrestierenden Vermögenswerte sind genau zu bezeichnen. Ohne Spezifizierung würde bereits der Arrestrichter den Arrest nicht bewilligen; das Betreibungsamt müsste beim Arrestvollzug von Amtes wegen nach verarrestierbaren Vermögenswerten forschen, was einer verbotenen „Fishing Expedition“ gleichkäme.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:KonkursaufschubEinleitung zum KonkursaufschubAutoren:AdmassierungEinleitung zur AdmassierungAutoren:KonkursverschleppungEinleitung zur KonkursverschleppungAutoren:PatronatserklärungEinleitung zur PatronatserklärungAutoren:Privat-KonkursEinleitung zum Privat-KonkursAutoren:Konkurseröffnung / Eröffnung Kon...Einleitung zur Konkurseröffnung / Eröffnun...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht