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Anwaltshonorare

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Rechnungsstellung und Honorarfälligkeit

Rechtsgebiet:
Anwaltshonorare
Stichworte:
Anwaltshonorare
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Rechnungsstellung

Akontorechnung:

Der Anwalt fordert eine An- oder Teilzahlung akonto der künftigen Schlussrechnung ein. Auf dem Akontobetrag ist die MWST zu erheben.

Zwischenrechnung:

Die Zwischenrechnung ist eine besondere Art der Schlussrechnung. Die Leistungsgegenstände und deren Zeiteinheiten werden – für eine bestimmte Zeitphase – abgerechnet, obwohl das Mandat noch nicht beendet ist.

Schlussrechnung:

Von Schlussrechnung spricht man bei Fakturierung nach beendigtem Mandat. Es werden alle Leistungsgegenstände und deren Zeiteinheiten offengelegt. Allfällige Akontozahlungen (inkl. MWST-Anteil) werden in Abzug gebracht.

Honorarfälligkeit

Ohne andere Vereinbarung bzw. ohne anderen Zahlungsfristen-Vermerk auf der Rechnung sind Honorar und Barauslagen sofort zur Zahlung fällig.

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

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