Honorarschuldner
Honorarschuldner gegenüber dem Anwalt ist und bleibt der Klient.
Anweisungsverhältnis
Die RSV überweist aus dem Deckungsverhältnis das Honorar und die Barauslagen des Anwalts. Der Anwalt erhält nur bei einer Deckungszusage im erklärten Umfang einen klagbaren Anspruch.
Aufzahlung des Klienten bei beschränkter Honorarbezahlungsbereitschaft der RSV
Ist die RSV zB nur bereit einen Stundensatz von CHF 250.– zu decken und der Wunschanwalt nimmt das Mandat nur für einen Stundensatz von CHF 300.– an, besteht für den Rechtsschutzversicherten die Möglichkeit, den Differenzbetrag aus seiner eigenen Tasche zu berappen.