Der Rechtsschutzversicherer übernimmt im Zusammenhang mit rechtlichen Auseinandersetzungen die daraus entstehenden Rechtskosten und unterstützt den Versicherten mit Rechtsdienstleistungen.
Die Rechtsschutzversicherung ist eine als Vermögensversicherung ausgestaltete Schadensversicherung.
Viele Versicherungsnehmer achten beim Abschluss einer Rechtsschutzversicherung nur auf die Prämienhöhe. Wichtiger wäre aber, dem Versicherungsschutz die volle Aufmerksamkeit zu schenken:
- Persönlicher Geltungsbereich
- Örtlicher Deckungsumfang
- Sachlicher Deckungsumfang
- Betraglicher Deckungsumfang
- Zeitlicher Deckungsumfang
Je nach Versicherungsnehmer und Rechtsschutzversicherungsart lassen sich heute mit den Rechtsschutzversicherern individuelle Deckungsangebote aushandeln.
Übliche Deckungsbereiche:
- Schadenersatzrecht (inkl. Opferhilfe)
- Patientenrecht
- Versicherungsrecht
- Arbeitsrecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Darlehensrecht
- Übriges Vertragsrecht
- Personenrecht
- Familienrecht
- Erbrecht
- Sachenrecht / Immobilienrecht / Nachbarrecht
- Strassenverkehrsrecht / Ausweisentzug
- Fahrzeug-Vertragsrecht
- Strafrecht
Definition / Grundlagen
Mit der Rechtsschutzversicherung, welche nur im Versicherungsvertragsgesetz (VVG), sondern auch im Aufsichtsrecht (AVO) geregelt ist, verpflichtet sich der Versicherer gegen Prämienzahlung die in rechtlichen Angelegenheiten verursachten Kosten zu bezahlen und / oder in solchen Angelegenheiten Dienste zu erbringen:
- Begriff
- Grundlagen
- Gesetzliche Grundlagen
- History
Abgrenzungen
Die Rechtsschutzversicherung ist von versicherungsfremden
Leistungen und nahestehenden Versicherungsdeckungen abzugrenzen:
Rechtsnatur, Ziele, Motive, Funktion, wirtschaftliche Bedeutung und Verbreitung
Die Rechtsschutzversicherung ist geprägt durch
zwei wesentliche Elemente der Gefahrenversicherung:
Versicherer und Versicherungsnehmer bzw. Versicherte stellen auf folgende Begebenheiten ab:
Bei der schweizerischen risikosensitiven Bevölkerung ist das Rechtsschutzversicherungsangebot der Versicherer willkommen. Immer mehr Personen wollen ihr Vermögen vor den im Streitfall anfallenden Rechtskosten schützen:
Rechtsschutzversicherungs-Typen / Rechtsschutzversicherungsarten
Als Rechtsschutzversicherungs-Typen wir die Deckung gesucht für:
Bei den Rechtsschutzversicherungsarten geht es um die zu deckenden Risiken, nämlich:
Versicherungsbedarf-Abklärung
Vieles ist über andere Versicherungsverträge bereits gedeckt
und manches wird für den Versicherungsnehmer bzw. den Versicherten nie eine Gefahr oder Risiko darstellen.
Daher empfiehlt sich auch vor Eingehung einer Rechtsschutzversicherung den Versicherungsbedarf näher zu prüfen:
RSV-Versicherungsvertrag
Der Rechtsschutzversicherungsvertrag beinhaltet die Einigung
der Parteien über die versichernde Gefahr, den versicherten Gegenstand, die Prämie, die Leistungen des Versicherers und die Vertragsdauer.
Zu besprechende Merkmale sind:
Rechtsschutzversicherten-Pflichten
Die Versicherten sind verpflichtet die Prämien und
den Selbstbehalt zu bezahlen, bestimmte Obliegenheiten zu erfüllen und zugesprochene Parteientschädigung abzuliefern.
Die Einzelheiten erfahren Sie unter:
Im Einzelnen:
Rechtsschutzversicherer-Pflichten
Der Versicherer ist verpflichtet, bei einem gedeckten
Versicherungsfall die Geld- und Beratungsleistungen zu erbringen sowie die Kosten (Gerichtskosten und ggf. eine Prozessentschädigung) zu bezahlen.
Die Einzelheiten erfahren Sie unter:
Deckungsumfang / Anspruchsberechtigter Personenkreis
Versicherungsschutz besteht nicht beliebig, müssen doch
auch auf Seiten des Rechtsschutzversicherers die Risiken (mathematisch) kalkuliert und bilanziert werden, weshalb der Versicherungsschutz (sog. Deckungsumfang) subjektiv, objektiv, örtlich, betraglich und temporal beschränkt ist. Für den Versicherungsnehmer bzw. Versicherten ist ganz wichtig beim Versicherungsabschluss zu prüfen und zu wissen, was bei Eintritt des Schadenereignisses versichert ist:
- Einleitung
- Persönlicher Geltungsbereich
- Örtlicher Deckungsumfang
- Sachlicher Deckungsumfang
- Betraglicher Deckungsumfang
- Zeitlicher Deckungsumfang
- Deckungsausschlüsse
Für wen versichert wird, kann auch ein Thema sein, insbesondere Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch sind bzw. das Interesse eines Dritten versichert wird:
Versicherungsleistungen
Die Rechtsschutzversicherer unterscheiden bei
den versicherten Leistungen in:
- Beratungsleistungen (durch den Rechtsschutzversicherer selbst)
- Geldleistungen
- Nebenleistungen
Die Elemente, der Umfang und die Beschränkungen der versicherten Leistungen werden erläutert unter:
Rechtsfallabwicklung
Wie bei den klassischen Personen- und Schadenversicherungen
leistet der Versicherer auch bei der Rechtsschutzversicherung nur eine Deckung, wenn der Schadenfall innert der Versicherungsdauer eingetreten und der Schadenfall angemeldet worden ist sowie der Versicherungsnehmer / Versicherte seine Obliegenheiten, insbesondere die Schadensminderung, wahrnimmt:
Eigenregulierung durch Rechtsschutzversicherer
Der Rechtsschutzversicherer bestimmt zu Beginn der
Schadenfallbearbeitung, ob der Fall intern durch seine Versicherungsjuristen bearbeitet oder an einen externen Rechtsanwalt abgegeben wird.
Sofern und soweit nicht ein Prozessführungsanlass besteht, versuchen die Rechtsschutzversicherer mit eigenem Personal eine erste Einschätzung und Lösungssuche vorzunehmen:
- Einleitung
- Ausgangslage
- Grundlagen
- Rechtsschutzversicherungsjuristen
- Beschränkungen
- Interessenkonflikte
- Prozessmuntschaft
- Keine Prozessführung
- Ausserprozessuale Beratung + Vertretung
- Haftung
Die Anfangszeit nach Streitausbruch ist eine wichtige Zeit. Gewonnen wird meistens primär des Sachverhalts wegen und nicht wegen der juristischen Dogmatik. Externe Rechtsanwälte versuchen zunächst den Sachverhalt zu konsolidieren und zu dokumentieren, damit der allf. anschliessende Prozess besser zu führen ist.
Eine zu zielfokussierte ad hoc-Lösungssuche ohne detaillierte Grundlagenabklärung kann manchmal bewirken, dass die Gegenpartei sich anwaltlich beraten und früher als beliebt die Abwehr organisieren lässt bzw. mit ihr für Sachverhalts-Verfestigungen nicht mehr gesprochen werden kann (Grund: Direktkontaktverbot, d.h. Anwälte dürfen nur mit Gegenanwälten und nicht mit deren Kunden sprechen).
Rechtsanwalt
Die Rechtswahrung des Rechtsschutzversicherten vor
Gericht in Zivil- und Strafsachen darf nur durch einen nach BGFA 4 registrierten Anwalt erfolgen. Die Vertretung kraft dieses Anwaltsmonopols ergibt ein Dreiecksverhältnis: Rechtsschutzversicherer – Versicherter bzw. Versicherungsnehmer – Anwalt.
Die Berührungspunkte sind näher zu betrachten:
- Dreiecksverhältnis RSV – Versicherter – Anwalt
- Notwendigkeit Anwaltsbeizug?
- Anwaltsmonopol
- Freie Anwaltswahl
- Anwaltsablehnung durch Rechtsschutzversicherer
- Anwaltsbeauftragung
- Anwaltsinstruktion
- Anwaltszusammenarbeit
- Anwaltswechsel
- Anwalt als Zahlungsmittler
- Anwaltshonorar
- Anwaltsreporting an Rechtsschutzversicherer
- Anwaltsmandatshoheit
- Vergleich (zur Streitbeilegung)
- Anwaltsmandatsbeendigung
Versicherungspfandrecht, Regress und Nachzahlungspflicht
Das Rechtsschutzverhältnis kann in bestimmten Fällen von der Gegenpartei des Rechtsschutzversicherten zur Verpfändung angerufen werden:
Es können sich im Verlauf der Rechtsfallabwicklung Situationen einstellen, die zu einer Bezahlungs- bzw. Nachzahlungspflicht des Versicherten führen:
Meinungsverschiedenheiten
Bei der Rechtsfallabwicklung können Meinungsverschiedenheiten
zwischen Versichertem und Rechtsschutzversicherer eintreten, die in einem Schiedsverfahren nach AVO 169 zu klären sind:
Versicherungsanspruchs-Verjährung
Die Verjährung der Versicherungsleistungen aus der
Rechtsschutzversicherung ist den allgemeinen Regeln des Versicherungsvertrags unterworfen [vgl. VVG 46]:
FAQ / Tipps
Die Vorabbeantwortung häufig gestellter Fragen und Bekanntgabe nützlicher Hinweise runden den Rechtsschutzversicherungs-Content ab: