Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beim Unternehmertod wird nur für den Fall angenommen, dass der Arbeitsvertrag durch die Parteien angesichts der Person des Arbeitgebers geschlossen wurde.
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Arbeitgebertod
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Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beim Unternehmertod wird nur für den Fall angenommen, dass der Arbeitsvertrag durch die Parteien angesichts der Person des Arbeitgebers geschlossen wurde.