Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die Bindung an die Person des Arbeitgebers in der Regel nicht derart intensiv ist, dass dessen Tod einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entgegensteht.
Deshalb wurde der Grundsatz legiferiert, dass das Arbeitsverhältnis mit den Erben weiterbesteht.
Die Einzelheiten zu einem solchen Arbeitsverhältnis „OHNE PERSÖNLICHE BINDUNG“ werden erläutert unter: