Gemäss OR 338a Abs. 2, 2. Halbsatz, hat der Arbeitnehmer für den Auflösungsfall
- Anspruch auf angemessenen Ersatz des Schadens, der ihm aus der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses entsteht.
OR 338a Abs. 2, 2. Halbsatz
2 Ist das Arbeitsverhältnis wesentlich mit Rücksicht auf die Person des Arbeitgebers eingegangen worden, so erlischt es mit dessen Tod; jedoch kann der Arbeitnehmer angemessenen Ersatz für den Schaden verlangen, der ihm infolge der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erwächst.