Beim Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Erben sind die Vorschriften zur Betriebsübernahme (OR 333) zu beachten.
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Arbeitgebertod
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Beim Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Erben sind die Vorschriften zur Betriebsübernahme (OR 333) zu beachten.