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Arbeitgebertod

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Abgrenzung

Erstellungsdatum:
20.11.2018
Aktualisiert:
21.09.2022
Rechtsgebiet:
Stichworte:
Herausgeber:
Logo Partnerfirma
Verlag:
LAWMEDIA AG

Arbeitgebertod

= Der Arbeitgebertod führt zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wenn es in Ansehen der Person des Arbeitgebers geschlossen wurde (OR 338a Abs. 2, 1. Halbsatz).

Arbeitnehmertod

= Der Arbeitnehmertod führt immer zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses; zusätzlich entsteht für den Ehegatten und bei dessen Fehlen die Nachkommen ein Anspruch auf einen sog. Lohnnachgenuss.

Arbeitgeberkonkurs

= der Arbeitgeber geht dem Arbeitnehmer durch Auflösung und Liquidation verlustig

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