= Der Arbeitgebertod führt zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wenn es in Ansehen der Person des Arbeitgebers geschlossen wurde (OR 338a Abs. 2, 1. Halbsatz).
Arbeitnehmertod
= Der Arbeitnehmertod führt immer zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses; zusätzlich entsteht für den Ehegatten und bei dessen Fehlen die Nachkommen ein Anspruch auf einen sog. Lohnnachgenuss.
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