Die Arbeitnehmerhaftung ist stark angelehnt an die Regeln des allgemeinen Haftpflichtrechts.
Einschränkungen gibt es in Gesetz und Rechtsprechung bei
- Sorgfaltsmassstab
- Verrechnung
- Beachtung Existenzminimum
- Verzichtsvermutung
- Mankohaftung
Die Arbeitnehmerhaftung wird oft erst in Zusammenhang mit weiteren Meinungsverschiedenheiten oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Thema, nämlich dann, wenn sich keine der Parteien der anderen etwas beim Verlassen der Stelle etwas schenkt. – Hier greift die Gerichtspraxis ein und verlangt vom Arbeitgeber bereits nach dem Schadenfall eine konsequente Haltung, ob er den Schaden ersetzt haben will oder nicht. Zweideutiges oder nicht rechtzeitiges Arbeitgeberhandeln wird als Schadenersatzverzicht beurteilt.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:EntsendungenEinleitung zu den EntsendungenAutoren:ArbeitsbestätigungEinleitung zur ArbeitsbestätigungAutoren:Befristeter ArbeitsvertragEinleitung zum befristeten ArbeitsvertragAutoren:Einvernehmliche Beendigung Arbei...Einleitung zur einvernehmlichen Beendigung...Autoren:Verlassen / Nichtantreten der Ar...Einleitung zu Nichtantreten und Verlassen ...Autoren:ArbeitgebertodEinleitung zum Arbeitgebertod
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht