Manko ist die Differenz zwischen dem SOLL- und dem IST-Bestand von Geld- oder Warenbeständen.
Mankohaftung ist das Einstehenmüssen des Arbeitnehmers für Kassenfehlbeträge oder für Lagerfehlmengen. Synonym verwendete Begriffe sind auch Kassenfehlbetrag, Kassenfehlbestand, Kassendefizit oder Kassenbetrug.
Haftungstatbestände
Manki sind in folgenden Formen denkbar:
- Kassafehlbestände
- Warenfehlbestände
- Fehlbestände von Arbeitsmaterial
- Fehlbestände an Waren oder Geldern, zu deren Transport sie übergeben wurden.
ACHTUNG: Nicht jede Kassadifferenz ist ein Kassamanko
Die Kassadifferenz kann durch Fehler in den Kontrollmitteln, beim Zählen oder bei der Zahlungsmittel-Qualifikation entstehen:
- Buchungsfehler
- Bargeldverbuchung anstatt Zahlungsurrogat (Check, Kreditkarte etc.)
- Deklaration als Warenausgang obwohl Herausgabe zur Probe ohne Zahlung
- Storno bzw. Storni
- Warenrücknahmen
- Warendiebstahl oder –unterschlagung
Daher: Nachprüfung aller Geschäftsvorfälle und Arbeitsschritte, die zu einer Kassadifferenz führen könnten!
Voraussetzungen
- Schaden
- Vertragsverletzung
- adäquater Kausalzusammenhang
- Verschulden
Schaden
Grundsatz
Schaden = die beim Arbeitgeber durch den fehlenden Betrag oder die fehlende Ware eingetretene Vermögensverminderung.
Schadens-Quantitativ
Die Schadensberechnung folgt eigenen Regeln:
- Kassenmanko: Fehlbetrag
- Warenmanko: Einstandspreis + entgangener Gewinn
Weiterführende Informationen
- Judikatur: JAR 1981 S. 312
- Haftungsreduktion / Selbstverschulden
Vertragsverletzung
Grundsatz
Für eine Mankohaftung muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Treue- oder Sorgfaltsverletzung nachweisen.
Das Hauptproblem der Mankohaftung ist der Nachweis:
- Alleinzugang des Arbeitnehmers zu Kasse oder Lager
- Kein Drittzugang: natürliche Vermutung der Mankoverursachung (vgl. JAR 1980 S. 187 ff.)
- Arbeitnehmerexkulpation: Beweis, dass Schaden ohne sein Zutun entstanden ist
- Beispiel: Diebstahl durch Ladenbesucher
- Keine Exkulpation: Arbeitgeber weist dem Arbeitnehmer nach, dass er seine Kontroll- und Überwachungspflichten verletzte und der Diebstahl hätte bei pflichtgemässem Verhalten verhindert werden können
- Judikatur: BJM 1972 S. 180 f.
- Keine Haftung, wenn Arbeitgeber oder Dritter Kassenaufsicht hatte
- Drittzugang (Arbeitgeber, andere Arbeitnehmer, Dritte)
- Sorgfaltsfehler-Nachweis: schwierig bis unmöglich
- Ausnahme: Nachweis der Vernachlässigung der Kontroll- und Ueberwachungspflichten (siehe oben)
- Judikatur: BJM 1973 S. 281 f.; JAR 1980 S. 187 ff.
- Bei heutigen Kassasystemen
- kann die Kassenlade ohne Verkauf nicht geöffnet werden
- werden Warenrücknahmen ohne Warenverkauf im Vergleichszeitraum im Reporting an die Geschäftsleitung erfasst; der Arbeitgeber kann eine Stichprobeninventur veranlassen
- werden alle risikobehafteten Kassavorgänge auf ihre Häufigkeit geprüft und bei Abweichungen von der üblichen Häufigkeit eine Meldung an die Geschäftsleitung abgesetzt
- Solche modernen Kassasysteme führen zum fehlbaren Mitarbeiter und vermeiden einen Generalverdacht gegen alle Arbeitnehmer der betreffenden Filiale.
Adäquater Kausalzusammenhang
Eine Arbeitnehmerhaftung besteht nur, wenn zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem Schaden ein sog. adäquater Kausalzusammenhang besteht.
Verschulden
Grundsatz
Der Arbeitnehmer haftet für einen Schaden nur, wenn ihn an dessen adäquat-kausaler Verursachung ein Verschulden trifft. Abgesehen von der Mankohaftung gibt es keine Arbeitnehmerhaftung ohne Verschulden.
Wie allgemein bei der Arbeitnehmerhaftung:
- Selbstverschulden des Arbeitgebers
- Der Arbeitgeber nimmt seine Verantwortung nicht wahr für die:
- Personalauswahl, Instruktion und Überwachung
- Kassenführung oder Lagerbuchhaltung mit
- Eingangsinventar
- Belegungsmöglichkeit (Ein- und Ausgangsbelege) sowie Führen von Fehlzetteln zur Meldung von Inventurdifferenzen (Fehlmenge = Differenz zwischen tatsächlichem Bestand und Buchbestand)
- Laufende Geld- bzw. Warenbuchhaltung
- Der Arbeitgeber nimmt seine Verantwortung nicht wahr für die:
- Reduktionsgründe
- Erhöhtes Berufsrisiko (zB Übernahme hoher Geldbeträge zur Aufbewahrung)
- Judikatur: ZR 65 (1966) Nr. 38 S. 88