Rentner, d.h. Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, können zu einem sogenannten erwerbslosen Aufenthalt zugelassen werden, wenn sie:
- ein Mindestalter von 55 Jahren erreicht haben,
- besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen und
- über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen.
Es ist festzuhalten, dass die Verwaltung eigenen Vermögens nicht als „Erwerbstätigkeit“ aufgefasst wird, demnach ausgeübt werden darf.
Besondere persönliche Beziehungen bestehen, wenn:
- längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden,
- enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister).
Weiterführende Judikatur
- BGer 2C_534/2019 vom 04.02.2020 = BGE 146 II 145 ff. (Verbleiberecht des Selbständigerwerbenden im Rentenalter)
- BGE 144 II 121, insbesondere 126 f., Erw. 3.5 und 3.5.1
- BGer 2C_243/2015 vom 02.11.2015 Erw. 3.3.3
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