Vor dem Hintergrund der Vielzahl der Regelungen in diesem Themenkreis wird nachfolgend ein kurzer Überblick hinsichtlich der wichtigsten Regelungen gegeben:
- Bundesverfassung
- Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit („Freizügigkeitsabkommen“, FZA)
- Protokoll zum FZA
- Abkommen zur Einrichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Abkommen)
- Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG)
- Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
- Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP)
- Verordnung über das Einreise- und Visumverfahren (VEV)
- Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – „Entsendegesetz“, EntsG)
- Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV)
- Arbeitsgesetz (ArG)
Bundesverfassung (BV)
Die Bundesverfassung legt fest, dass die ausschliessliche Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl die Sache des Bundes ist (Art. 121 Abs. 1 BV).
Freizügigkeitsabkommen (FZA)
Gemäss dem 1999 unterzeichneten bilateralen Abkommen zwischen den Vertragsparteien der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über den freien Personenverkehr (sog. Freizügigkeitsabkommen, „FZA“) werden seit dem Inkrafttreten zum 1. Juni 2002 den Staatsangehörigen der Vertragsparteien folgende Rechte eingeräumt:
- Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
- Aufenthalt
- Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständiger
- Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien
- Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, insbesondere Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen
- Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben.
Das Abkommen schafft gleiche:
- Lebens-,
- Beschäftigungs- und
- Arbeitsbedingungen
wie für Inländer und gilt auch für Staatsangehörige der EFTA-Staaten.
EFTA-Abkommen
Gründung EFTA
Am 4. Januar 1960 kamen Dänemark, Großbritannien, Norwegen, Nordirland, Österreich, Portugal, Schweden und die Schweiz in Stockholm darin überein, die Europäische Freihandelsassoziation zu gründen. Hintergrund war das Scheitern einer europäischen Freihandelszone.
Abkommen von Vaduz
Das Abkommen von Vaduz vom 21.06.2001 modifizierte das bisherigen Abkommen, in dem u. a. Regelungen zur Personenfreizügigkeit, für den Handel mit Dienstleistungen, den Kapitalverkehr und den Schutz des geistigen Eigentums eingebracht wurden.
Ziele
Die Assoziation hat zum Ziel:
- eine kontinuierliche und ausgewogene Verstärkung des Handels und der Wirtschaftsbeziehungen unter lauteren Wettbewerbsbedingungen, und in Anerkennung gleichwertiger Regeln innerhalb der Assoziation zu fördern;
- den freien Warenverkehr zu verwirklichen;
- den freien Personenverkehr schrittweise zu liberalisieren;
- den Dienstleistungs- und Kapitalverkehr schrittweise zu liberalisieren;
- lautere Wettbewerbsbedingungen vorzusehen, die den Handel zwischen den Parteien fördern;
- die öffentlichen Beschaffungsmärkte der Mitgliedstaaten zu öffnen; in Übereinstimmung mit den höchsten internationalen Standards einen angemessenen Schutz der Geistigen Eigentumsrechte sicherzustellen.
Zweck der zuletzt ausgeführten Anpassungen ist, einen Gleichlauf der Beziehungen unter den Vertragsparteien sowie der EU gegenüber herbeizuführen.
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG)
Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) ist seit dem 1. Januar 2008 in Kraft und ersetzt das Bundesgesetz über den Aufenthalt und die Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG).
Es gilt grundsätzlich für Drittstaatsangehörige und stellt – im Gegensatz zum bisherigen ANAG – kein Rahmengesetz dar. Auf Personen, die dem Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommen (FZA) unterliegen, kommt das Ausländergesetz nur subsidiär zur Anwendung (günstigere Bestimmungen).
Das Ausländergesetz regelt:
- die Ein- und Ausreise,
- den Aufenthalt sowie den
- Familiennachzug von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz sowie
- die Förderung von deren Integration.
Einen Schwerpunkt bilden die Vorschriften über die Zulassung von Erwerbstätigen aus Drittstaaten.
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
Die VZAE flankiert das AuG und führt einen Teil der bisherigen Verordnungen zum ANAG unter ein Regelungsdach zusammen.
Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP)
Unter Beachtung der jeweiligen Übergangsregelungen regelt die Verordnung die stufenweise Einführung des freien Personenverkehrs gemäss den Vorgaben des Freizügigkeitsabkommens bzw. EFTA-Übereinkommens.
Die VEP gilt für EU/EFTA-Staatsangehörige sowie im Rahmen des Familiennachzugs für deren Familienangehörige sowie Entsandte, unabhängig der Staatsangehörigkeit.
Verordnung über das Einreise- und Visumverfahren (VEV)
Die Verordnung über das Einreise- und Visumverfahren (VEV) regelt u.a. Fragen der Einreise, der erforderlichen Ausweisdokumente, der notwendigen finanziellen Mittel und deren Nachweis, sowie Fragen hinsichtlich Visumsgesuch, -erteilung, -verweigerung und –aufhebung.
Entsendegesetz (EntsG)
Nach Art. 1 Abs. 1 EntsG regelt das Gesetz die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für Arbeitnehmer, die ein Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland in die Schweiz entsendet, damit sie hier für einen bestimmten Zeitraum:
- auf seine Rechnung und unter seiner Leitung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses zwischen ihm und dem Leistungsempfänger eine Arbeitsleistung erbringen;
- in einer Niederlassung oder einem Betrieb arbeiten, der zur Unternehmensgruppe des Arbeitgebers gehört.
Weiterführende Informationen
Entsendungen | entsendungen.ch