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Aufenthaltsbewilligung / Arbeitsbewilligung Schweiz

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Erlöschen und Widerruf von Bewilligungen

Rechtsgebiet:
Aufenthaltsbewilligung / Arbeitsbewilligung Schweiz
Stichworte:
Aufenthaltsbewilligung / Arbeitsbewilligung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Erlöschen

Eine Bewilligung erlischt:

  • mit der Abmeldung ins Ausland
  • mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton
  • mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung
  • mit der Ausweisung

Wird die Schweiz ohne Abmeldung verlassen, so erlischt:

  • eine Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten,
  • eine Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten.

Eine Niederlassungsbewilligung kann bei Verlassen der Schweiz mittels Gesuch während vier Jahren aufrechterhalten werden (Zweck: Sicherung der beruflichen bzw. ausbildungstechnischen Mobilität).

Widerruf von Bewilligungen

Ungeachtet der Niederlassungsbewilligung kann die zuständige Behörde Bewilligungen sowie andere Verfügungen nach dem AuG widerrufen, sofern der Ausländer:

  • oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
  • zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme (Verwahrung oder stationäre therapeutische Massnahme) angeordnet wurde;
  • erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
  • eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
  • oder eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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