Erlöschen
Eine Bewilligung erlischt:
- mit der Abmeldung ins Ausland
- mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton
- mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung
- mit der Ausweisung
Wird die Schweiz ohne Abmeldung verlassen, so erlischt:
- eine Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten,
- eine Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten.
Eine Niederlassungsbewilligung kann bei Verlassen der Schweiz mittels Gesuch während vier Jahren aufrechterhalten werden (Zweck: Sicherung der beruflichen bzw. ausbildungstechnischen Mobilität).
Widerruf von Bewilligungen
Ungeachtet der Niederlassungsbewilligung kann die zuständige Behörde Bewilligungen sowie andere Verfügungen nach dem AuG widerrufen, sofern der Ausländer:
- oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
- zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme (Verwahrung oder stationäre therapeutische Massnahme) angeordnet wurde;
- erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
- eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
- oder eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.
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