LAWINFO

Aufenthaltsbewilligung / Arbeitsbewilligung Schweiz

QR Code

Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit

Rechtsgebiet:
Aufenthaltsbewilligung / Arbeitsbewilligung Schweiz
Stichworte:
Aufenthaltsbewilligung / Arbeitsbewilligung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vorliegend wird die Situation von EU/EFTA-Staatsangehörigen betrachtet, die einen Aufenthalt in der Schweiz zur unselbständigen Erwerbstätigkeit anstreben. Ihnen wird nach dem FZA grds. das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit gegeben. Zum Nachweis dieses Rechts wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Begriff: „Arbeitsbewilligung“

Begriffstechnisch wird nicht zwischen einer Aufenthalts- und einer Arbeitsbewilligung unterschieden, es handelt sich um eine Bewilligung zum Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit.

Strebt ein EU/EFTA-Staatsangehöriger einen Aufenthalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz an, stellt sich zunächst die Frage nach der Notwendigkeit einer Bewilligung. Da EU/EFTA-Staatsangehörige einen Anspruch auf Bewilligungserteilung haben, ist  – entgegen der Rechtslage bei Drittstaatsangehörigen – kein arbeitsmarktlicher Vorentscheidnotwendig. Die Bewilligungserteilung hängt allgemein von folgenden Faktoren ab:

  • Vorliegen eines Arbeitsvertrages
    • befristet
    • unbefristet
  • Dauer des Aufenthaltes bzw. der Erwerbstätigkeit:
    • kurzfristiger Aufenthalt bzw. Erwerbstätigkeit
    • dauerhafter Aufenthalt bzw. Erwerbstätigkeit

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.