Für Aufenthalte von höchstens drei Monaten benötigen EU- und EFTA-Angehörige, die zum Empfang einer Dienstleistung einreisen, keine Aufenthaltsbewilligung.
Für Aufenthalte von mehr als drei Monaten besteht Anspruch auf eine Bewilligung, deren Gültigkeitsdauer der Dauer der empfangenen Dienstleistung entspricht (Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA).
Achtung
Dienstleistungsempfänger können während der Dauer des Aufenthalts von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden.