Vorliegend wird die Situation von EU/EFTA-Staatsangehörigen betrachtet, die einen Aufenthalt in der Schweiz zur unselbständigen Erwerbstätigkeit anstreben. Ihnen wird nach dem FZA grds. das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit gegeben. Zum Nachweis dieses Rechts wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Begriff: „Arbeitsbewilligung“
Begriffstechnisch wird nicht zwischen einer Aufenthalts- und einer Arbeitsbewilligung unterschieden, es handelt sich um eine Bewilligung zum Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit.
Strebt ein EU/EFTA-Staatsangehöriger einen Aufenthalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz an, stellt sich zunächst die Frage nach der Notwendigkeit einer Bewilligung. Da EU/EFTA-Staatsangehörige einen Anspruch auf Bewilligungserteilung haben, ist – entgegen der Rechtslage bei Drittstaatsangehörigen – kein arbeitsmarktlicher Vorentscheidnotwendig. Die Bewilligungserteilung hängt allgemein von folgenden Faktoren ab:
- Vorliegen eines Arbeitsvertrages
- befristet
- unbefristet
- Dauer des Aufenthaltes bzw. der Erwerbstätigkeit:
- kurzfristiger Aufenthalt bzw. Erwerbstätigkeit
- dauerhafter Aufenthalt bzw. Erwerbstätigkeit
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