Vorliegend wird die Situation von EU/EFTA-Staatsangehörigen betrachtet, die einen Aufenthalt in der Schweiz zur unselbständigen Erwerbstätigkeit anstreben. Ihnen wird nach dem FZA grds. das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit gegeben. Zum Nachweis dieses Rechts wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Begriff: „Arbeitsbewilligung“
Begriffstechnisch wird nicht zwischen einer Aufenthalts- und einer Arbeitsbewilligung unterschieden, es handelt sich um eine Bewilligung zum Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit.
Strebt ein EU/EFTA-Staatsangehöriger einen Aufenthalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz an, stellt sich zunächst die Frage nach der Notwendigkeit einer Bewilligung. Da EU/EFTA-Staatsangehörige einen Anspruch auf Bewilligungserteilung haben, ist – entgegen der Rechtslage bei Drittstaatsangehörigen – kein arbeitsmarktlicher Vorentscheidnotwendig. Die Bewilligungserteilung hängt allgemein von folgenden Faktoren ab:
- Vorliegen eines Arbeitsvertrages
- befristet
- unbefristet
- Dauer des Aufenthaltes bzw. der Erwerbstätigkeit:
- kurzfristiger Aufenthalt bzw. Erwerbstätigkeit
- dauerhafter Aufenthalt bzw. Erwerbstätigkeit
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.