Die Übertragung des Betriebes an eine Auffanggesellschaft enthält mannigfaltige Herausforderungen:
- Zu tiefer Preis?
- Ist der Preis zu tief, so kann die Transaktion mit der Schenkungspauliana angefochten werden (SchKG 286 Abs. 2 Ziff. 1).
- Übernahme der Passiven?
- Vor Konkurseröffnung
- Werden nicht nur Aktiven, sondern auch Passiven von der Auffanggesellschaft übernommen, kann dies insofern eine Begünstigung derjenigen Gläubiger zur Folge haben, deren Forderungen übernommen werden, da diese dadurch wohl einen besseren Schuldner erhalten.
- Nach Konkurseröffnung?
- Im Konkurs ist eine Übernahme von Passiven gegenüber der Konkursiten unzulässig, da die Gläubiger bloss Anspruch auf eine Konkursdividende haben
- Vor Konkurseröffnung
- Anfechtbarkeit?
- Gemeinschuldnerin angespannter Finanzlage
- Die Übertragung von Aktiven oder die Vermögensübertragung können der Absichtsanfechtung (vgl. SchKG 288 Abs. 1) unterliegen, wenn sich der übertragende Gemeinschuldnerin in einer finanziell angespannten Lage befunden hat.
- Übertragung während Nachlassstundung
- Eine paulianische Anfechtung ist neu ausgeschlossen, wenn die Übertragung während einer Nachlassstundung stattgefunden hat, die von einem Nachlassgericht oder einem Gläubigerausschuss genehmigt worden ist (vgl. SchKG 285 Abs. 3).
- Gläubigerbegünstigung infolge durch teilweise Passivenübernahme?
- Eine Genehmigung darf nicht erfolgen, wenn Passiven übertragen und damit einzelne Gläubiger bevorzugt werden.
- Gemeinschuldnerin angespannter Finanzlage
Literatur
- Staehelin Adrian, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 288 N 9, 9b