Definition des Unfallwagens
- Unfallauto = Auto, welches einen Unfallschaden erlitten hat, der nicht als Bagatellschaden eingestuft werden kann (erhebliche Beschädigung der Chassis-Struktur / Chassisrahmen o.ä.)
Abgrenzung Bagatellschaden
Ausgangslage
- In der Praxis gibt es Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Unfallwagen- und Bagatellschaden-Qualifikation, da die Begrifflichkeit des Unfallschadens nur vage möglich ist (eine Rechtsunsicherheit wird immer bestehen)
Abgrenzungskriterien?
- Nicht zielführend sind Abgrenzungskriterien wie Baugruppen, Schadenbeseitigungskosten, Minderwertabsenz nach fachgerechter Reparatur, Reparaturkosten o.ä.
Bagatellschäden
- Ersatz geschraubter, gesteckter oder geklebter (An-)Bauteile
- Park- oder Lackschäden
- Ausbeul- oder Carrosserie-Arbeiten
- leichte Richtarbeiten (Einzelfallbeurteilung erforderlich)
- o.ä.
Erheblichkeit des Unfallschadens
zwei Erheblichkeitsarten
- Unfallschaden-Erheblichkeit für die Qualifikation als Unfallwagen
- Unfallschaden-Rechtserheblichkeit im Sinne von OR 197 und Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit oder Bewirkung einer Wertverminderung
Sachmängelhaftung
- Kumulatives Vorhandensein beider Erheblichkeitsarten (Unfallwagen + Beeinträchtigung Gebrauchstauglichkeit u/o Wertverminderung)
Nur eine Erheblichkeit und ihre Schwierigkeiten
- Problemfall bei Qualifikation der Unfallfreiheit und Vorhandensein erheblicher technischer Mängel infolge des Unfallereignisses
- Einzelfallbeurteilung unumgänglich
Minderwert Unfallwagen
Technischer Minderwert
- Die heutigen Reparaturmethoden und die Unfallschaden-Behebung bei einer qualifizierten Fachwerkstatt führen meistens zu einer ordnungsgemässen Instandsetzung und lassen heute keinen Raum mehr für die Geltendmachung eines technischen Minderwertes
- Das Auto bleibt gleichwohl ein Unfallfahrzeug
Wirtschaftlicher Minderwert (auch: merkantiler Minderwert)
- Der Minderwert bezieht sich auf unerkannte Mängel und Nachteile, die nach dem Unfall und der Schadensbehebung latent vorhanden bleiben
- Der merkantile Minderwert wird in der Praxis bei 5 % bis 10 % des „Vorunfall-Zeitwertes voranschlagt
- Jedenfalls ist eine Beurteilung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls erforderlich
Unfallschaden-Verschweigung
- Da die Sachverhaltsbeurteilung vom Festellungszeitpunkt, von der Gewährleistungssituation (Gewährleistungs-Wegbedingung, Unfallfreiheits-Zusicherung etc.) und vom Mass des Unfallschadens und seiner Beseitigungsqualität ist, lässt sich keine generelle Aussage machen; es ist eine Beurteilung im individuell konkreten Einzelfall erforderlich
Weiterführende Informationen
Literatur
- MAISSEN LUIS, Sachgewährleistungsprobleme beim Kauf von Auto-Occasionen, Diss. Zürich 1999, S. 52 ff.
Judikatur
- BGE 84 II 163
- BGE 96 IV 145 ff.
- ZBJV 93 (1957) 73
- SJZ 52 (1956) 27
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