Einleitung
In den letzten Jahren begannen die Anstrengungen der Autohersteller, die Qualität der Autos zu verbessern, Früchte zu tragen. – Die Schadenshäufigkeit und der Schadensumfang nahm auch bei Auto-Occasionen ab. Eine neue Methode der Autohersteller (und ihrer Zulieferer) lassen es – auch zur Kostenoptimierung nicht zum „Crashfall“, sondern updaten und upgraden die Fahrzeuge jeweilen im Service (ohne dass es der Autoeigentümer merkt) sowie starten – wenn gröbere Eingriffe notwendig werden eine sog. „Rückrufaktion“ (vgl. hiezu AUTOUNTERHALT / AUTOSERVICE-Auto-Rückruf).
Nichts desto trotz stellen sich für den betroffenen Occasions-Käufer trotzdem die einschlägigen Sachmängel-Fragen, die hier strukturiert erläutert werden sollen.
Bei den meisten Sachmängeln handelt es sich um körperliche Mängel:
- Mängel technischer Natur
- Mängel chemischer Natur
- Mängel physikalischer Natur
Die Geltendmachung von körperlichen Mängeln nach OR 197 wird durch folgende Faktoren beeinflusst:
Weiterführende Informationen
Schadenshäufigkeit und Schadensumfang
- Studien der Dekra / Dekra-Ranking für einzelne Modelle
- Studie Deutsche Gebrauchtwagen | stuttgarter-zeitung.de
- Gebrauchtwagenreport | spiegel.de
Mängelbegriff
In aller Regel liegt ein Mangel in folgenden Fällen vor:
- Abweichung des tatsächlichen vom vereinbarten Fahrzeugzustand
- Soll-Beschaffenheit ohne Vereinbarung
- Beschaffenheit, die die Parteien nach Treu und Glauben im Verkehr wollten
- = Normalbeschaffenheit
- Verkauf zu welchem Verwendungszweck
- Ohne nähere Bestimmung
- Fahruntauglichkeit gilt regelmässig als Mangel im Sinne des Gesetzes
- Zum „Ausschlachten“
- Fahrtauglichkeit keine Gebrauchsvoraussetzung
- Ohne nähere Bestimmung
- Beschaffenheit, die die Parteien nach Treu und Glauben im Verkehr wollten
Fehlen vereinbarte Eigenschaft
Die meisten Autokaufverträge enthalten – bewusst oder unbewusst – ausdrückliche oder stillschweigende Eigenschaftsvereinbarungen, d.h. Angaben zur Beschaffenheit des Autos.
Dabei lassen sich drei Arten vereinbarter Auto-Beschaffenheiten ausmachen:
Fahrzeug-individualisierende Eigenschaften
- zB Marke
- zB Modell
- zB Jahrgang
- zB Farbe
- zB Laufleistung
Ausstattungseigenschaften / Zubehöreigenschaften
- zB elektrisches Schiebedach
- zB Klimaanlage
- zB Alufelgen
Qualitätseigenschaften
- zB unfallfrei
- zB revidierter Motor
- zB neue Auspuffanlage
Fehlt eine dieser vereinbarten Eigenschaften, gilt das Auto als mangelhaft.
Weiterführende Informationen
Judikatur
- Rechtsprechung zur Strafanzeigenandrohung bzw. Androhung, die Sache vor die Fernsehsendung Kassensturz zu bringen (Nachdruckverschaffen), bei Verkauf eines Gebrauchtwagens unter Angabe eines stärkeren Motors als effektiv im Auto verbaut
- Grundsätzlich zulässig (keine Nötigung), wenn nur Minderwert und nicht mehr als erlaubt verlangt wird (fehlender Sachzusammenhang wurde angenommen für eine illiquide Forderung von CHF 500.–, Expertisenauslagen und andere Umtriebe)
- Vgl. BGE 106 IV 125 Erw. 3b
- Vgl. BGE 6S_2003 77
- Entscheide 6S 2003/6S.77 2003 | polyreg.ch
Links
Fehlen vorausgesetzte Eigenschaft
Sofern und soweit im Occasionsauto-Kaufvertrag keine Angaben über die Auto-Beschaffenheit und den geplanten Verwendungszweck des Käufers vereinbart ist, schuldet der Verkäufer ein gebrauchstaugliches und normal beschaffenes Fahrzeug:
Gebrauchstauglichkeit
- = Fahrtauglichkeit bzw. Fahrtüchtigkeit
Normalbeschaffenheit
- = Normalbeschaffenheit des Occasionsautos ist jene, die der Käufer unter den konkreten Umständen bei Vertragsabschluss nach Treu und Glauben erwarten musste und durfte (vorausgesetzte Beschaffenheit)
- Jedes Occasionsauto ist ein Unikat, weshalb die Beurteilungsmassstäbe von Neuwagen nicht herangezogen werden können; Ersatzmassstäbe sind:
- Vergleichsfahrzeug
- Gebrauchtes Auto, gleichen Typs, mit ähnlichem Alter und in etwa gleicher Laufleistung
- Für jeden Fahrzeugtyp gibt es heute statistisches Material, weshalb ein Sachverständiger feststellen kann, ob ein Mangel von normaler Erscheinung ist oder nicht
- Eine Normalbeschaffenheit lässt sich normaler Weise nur bezüglich bestimmter Fahrzeugteile feststellen
- Neuwagen als Beschaffenheitsmassstab für unterjährige Occasionen
- Neuwagen als Ausgangspunkt, mit Abstrichen gemäss konkretem Einzelfall
- Relevanz der Frage, welche Fahrzeugbeschaffenheit (Qualität) der Occasionskäufer beim vereinbarten Preis vernünftigerweise erwarten durfte und musste
- Vergleichsfahrzeug
- Gerichtspraxis
- Gerichte verlangen
- eine wertende Festlegung der Soll-Beschaffenheit
- Unvermeidlichkeit von Abnutzungs- und Verschleisserscheinungen aufgrund von Gebrauch und Alterungsprozess
- eine ausgewogene Risikoverteilung
- Sofern eine abweichende Abrede fehlt, werden dem Käufer auferlegt
- Abnutzungsrisiko
- Verschleissrisiko
- Folgen eine Auto-Alterserscheinung
- Sofern eine abweichende Abrede fehlt, werden dem Käufer auferlegt
- eine wertende Festlegung der Soll-Beschaffenheit
- Normale Abnutzungs-, Verschleiss- und Alterungserscheinungen
- fallen zum vorneherein nicht unter den Mängelbegriff
- gelten in der Gerichtspraxis nicht (mehr) als Mängel im Rechtssinne
- spielen keine Rolle bei dieser Betrachtungsweise keine Rolle für die Beurteilung der Funktions- und Gebrauchstauglichkeit
- Kasuistik
- Auto, 5 Jahre alt, 97‘000 km Laufleistung
- Ausgeschlagene Vorderachslager und ausgeschlagenes Lenkgetriebe sowie undichte Bremszylinder und abgenutzte Bremsbacken = Verschleissmängel
- Auto, 8 Jahre alt, ca. 177‘000 km Laufleistung
- Durchrostungen des Unterbodens = normale Alterserscheinung, die der Käufer erwarten musste
- Älteres Auto
- Käufer kann nicht erwarten, dass Auto noch keinen Unfallschaden hatte
- Auto, 5 Jahre alt, 97‘000 km Laufleistung
- Gerichte verlangen
Weiterführende Informationen
- Jedes Fahrzeug hat durchschnittlich alle drei Jahre einen Unfall, der kein Bagatellschaden ist
- Vgl. SANDEN / VÖLTZ, Sachschaden des Kraftverkehrs, Schriftenreihe der NJW, Heft 7, 5. Auflage, 1986, RN 74
Literatur
- REINKING KURT / EGGERT CHRISTOPH, Der Autokauf (Rechtsfragen beim Kauf neuer oder gebrauchter Kraftfahrzeuge sowie bei Leasing), 5., neu bearbeitete und erweiterte Auflage, Düsseldorf 1992, Nr. 1571
- SANDEN / VÖLTZ, a.a.O.
Judikatur
- JT 116 (1968) S. 400 f.
Erheblichkeit des Mangels
Damit ein Mangel die besondere Gewährleistungspflicht nach OR 197 auslöst, muss der Mangel den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit des Occasionsautos aufheben oder erheblich mindern:
- Aufhebung des Werts bzw. erhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit
- = Funktionsuntüchtigkeit, Funktionsuntauglich, Fahrunfähigkeit usw.
- > objektive Wertlosigkeit im Verkehr bzw. Unbrauchbarkeit des Occasionsautos
- Relevanz
- technische Mängel, die nicht auf Abnutzung, Verschleiss oder Alterung zurückzuführen sind
- Kostenaufwand für die Mängelbeseitigung?
- Erheblichkeit
- Relation der Mängelbeseitigungskosten zum Auto-Verkehrswert, wobei auch der Wert des Nutzungsausfalls zu berücksichtigen ist
- Reparaturaufwendungen in Prozenten des Occasionskaufpreises
- Relevanz des konkreten Einzelmangels oder
- Relevanz mehrerer für sich alleine unerheblicher, in ihrer Gesamtheit aber wesentliche Beeinträchtigung des Werts oder der Gebrauchstauglichkeit des Occasionsautos
- Weiteres Kriterium für die Beurteilung der Erheblichkeit
- Reparaturaufwendungen während der ersten 6 Monate nach dem Occasionskauf
- = Funktionsuntüchtigkeit, Funktionsuntauglich, Fahrunfähigkeit usw.
- Fehlen zugesicherter Eigenschaften und Arglisthaftung
- Irrelevanz, ob der Mangel erheblich oder nicht
Zeitpunkt
Für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs massgebend. Ohne anderslautende Abrede ist dies der Abschluss des Autokaufvertrags (vgl. OCCASIONSAUTOKAUF-Kaufvertrag-Gefahrentragung).
Bei einem sich erst nach Gefahrenübergang auf den Käufer auswirkenden Mangel haftet der Verkäufer nur, wenn er ihn schuldhaft verursacht hat:
- Latent vor dem Gefahrenübergang vorhanden gewesener Mangel
- Mangel-Ursache wurde vor dem Kauf gesetzt
- zB defekter Zylinderkopf (Materialrisse)
- Mangel-Auswirkung aber erst danach
- zB Kolbenfresser infolge Wassereintritts beim Zylinderkopf
- Mangel-Ursache wurde vor dem Kauf gesetzt
- Verkäufer-Haftung
- Verkäufer haftet grundsätzlich für solche vor dem Kauf latent vorhanden gewesenen Mängel
- Beweisproblematik für den Käufer
- Käufer trifft die Beweislast (Prozess) bzw. die Beweislosigkeit (finanzielle Folge)
- Einholung einer Expertise
- sofort nach Auftreten des technischen Defekts
- zur richtigen Beurteilung der technischen Kausalverläufe
- Trotz technischer Expertise ist es nicht immer möglich, den Entstehungszeitpunkt und / oder die Ursachen Mangelhaftigkeit (exakt) nachzuweisen
Weiterführende Informationen
Literatur
- GIGER HANS, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. VI, Obligationenrecht, 2. Abt., Die einzelnen Vertragsverhältnisse, 1. Teilband, Kauf und Tausch – Schenkung, 1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen – Der Fahrniskauf, Art. 184 – 215 OR, Bern 1980, N 42 f. zu Art. 197 OR
Links
- VFFS (Verband freiberuflicher Fahrzeugsachverständiger Schweiz) | vffs.ch
- Sachverständigen Gutachten | sachverstaendigen-gutachten.ch
- Privatgutachten
- Anwalt und Gerichtsgutachten im Einzelnen | sachverstaendigen-gutachten.ch
- Zivilprozess
- Prozessieren
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