Das Minderungsrecht wird v.a. dort eingesetzt, wo der Mangel vom Käufer behoben wird, trotz Mängelbehebung ein Fahrzeugminderwert zurückbleibt usw. Die Kautelen des Minderungsrechts sind:
Gesetzliche Grundlage
- OR 205
Definition
- = Auto-mangelbedingte Minderwerts-Abgeltung des Käufers
Gegenstand
- Bezahlter Auto-Kaufpreis
- Anspruch auf Rückzahlung des mangel-bedingt zu viel bezahlten Kaufpreisteils, nach Kaufpreisherabsetzung
- Auto-Kaufpreis noch nicht bezahlt
- Minderungsrecht bezieht sich nur auf eine Kaufpreisherabsetzung
Voraussetzungen
- Vorauslaufende Feststellungen und Vorkehren des Autokäufers
- Rechtzeitige Untersuchung
- Rügefähiger Mangel (keine Vorkenntnis, keine Genehmigung etc.)
- Mängelrüge
- ev. Untätigkeit des Autoverkäufers
- Ausübung des Wahlrechts auf Minderung
- Mangel muss Auto-Minderwert ausgelöst haben
- Ohne Minderwert bleiben dem Käufer nur ggf. die anderen Rechtsbehelfe wie Nachbesserung oder Schadenersatz
Wertminderungs-Berechnung
- Minderwert
- Differenz von
- Wert in mangelfreiem Zustand
- Wert in mangelhaftem Zustand
- Bemessung
- vereinfacht
- Kosten für die Mangelbeseitigung (zB Reparaturrechnung)
- Siehe auch nachfolgend unter „Berechnungsmethoden / Abzugsverfahren“
- genau
- durch Schätzung der Differenz-Grundlagen
- siehe auch nachfolgend unter „Berechnungsmethoden / Relative Methode“
- Bemessungskorrekturen
- Abzug des reparaturbedingten Mehrwerts
- zB komplette Motorenrevision
- Hinzurechnungsumstände / -faktoren
- Verkürzte Gebrauchstauglichkeit
- Höhere Reparaturanfälligkeit
- Merkantiler Minderwert
- Eigenschaftsabwesenheit als Mangel
- Sachverständigen-Bewertung mit und ohne die spezielle Eigenschaft
- Abzug des reparaturbedingten Mehrwerts
- vereinfacht
- Differenz von
- Berechnungsmethoden
- Abzugsverfahren
- Abzug der Reparaturkosten vom Kaufpreis bzw. Einklagung der Minderung in Höhe der Reparaturkosten
- Voraussetzung
- Übereinstimmung von Minderwert und Verbesserungskosten (dafür besteht eine tatsächliche Vermutung, wobei jeder Partei der Gegenbeweis offensteht; vgl. BGE 111 II 162 ff.)
- Vorbehalt
- In der Praxis stimmen die Beträge von Minderwert und Verbesserungskosten meistens nicht überein, vergleiche doch die „Bemessungskorrekturen“ oben
- Relative Methode
- Ausgangslage
- Die relative Methode gelangt v.a. dann zur Anwendung, wenn das Abzugsverfahren zu Ungerechtigkeiten führt
- Ziel
- Minderung soll das Leistungs-/Gegenleistungs-Verhältnis nicht stören
- Methode
- Autokaufpreis wird im Verhältnis gekürzt, in dem der Wert eines mangelfreien Autos zum Wert des mangelhaften Autos steht
- Formel
- Geminderter Kaufpreis = Kaufpreis x Wert des mangelhaften Autos :
Wert des mangelhaften Autos
- Geminderter Kaufpreis = Kaufpreis x Wert des mangelhaften Autos :
- Ausgangslage
- Abzugsverfahren
Mehrere Mängel
- Ein Occasionsauto kann viele Mängel haben, wobei viele Unzulänglichkeiten nicht Mängel im eigentlichen Sinne sind wie Alterung, Verschleiss, Bagatellmängel etc.
- Kommentator GIGER, a.a.O., N 64 zu Art. 201 OR, meint, dass alle Mängel, auch die geringfügigen, bei der Minderwertberechnung zu berücksichtigen sind
Weiterführende Informationen
Literatur
- MAISSEN LUIS, Sachgewährleistungsprobleme beim Kauf von Auto-Occasionen, Diss. Zürich 1999, S. 93 ff.
- GIGER HANS, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. VI, Obligationenrecht, 2. Abt., Die einzelnen Vertragsverhältnisse, 1. Teilband, Kauf und Tausch – Schenkung, 1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen – Der Fahrniskauf, Art. 184 – 215 OR, Bern 1980
Judikatur
- BGE 105 II 101 ff. = Pra 46 (1980) Nr. 29
- BGE 83 II 23
- BGE 81 II 209 f.
- BGE 111 II 162 ff.
- BGE 89 II 253
- BGE 88 II 413 f.