Selbst beim Neuwagenkauf ist auf vieles zu achten und es gibt auch hier Fallstricke im Autokaufvertrag:
Kaufpreis
- Entspricht der Verkaufspreis dem Katalogpreis bzw. im Internetkonfigurator?
- Empfehlung: Seien Sie über den korrekten Grundpreis informiert, ebenso über den Preis der Wunschausstattung, der heute über den Internetkonfigurator selber ermittelt werden kann
- AUTOBEWERTUNG
- Rabatte
- Klären Sie ab, welche Rabatte zur Zeit bestehen
- Für die im Neuwagengeschäft anzutreffenden Rabattarten herrscht Inflation
- Eintauschrabatt
- Auto-Sonderaktion
- Auto-Auslaufmodell
- Frühjahrsrabatt
- Ausstellungsrabatt
- Verschrottungsrabatt für Altwagen
- Währungsrabatt
- Branchenrabatt
- Flottenrabatt
- u.ä.
- Je mehr Kontakte Sie mit Neuwagenanbietern haben, desto informierter sind Sie und desto eher lernen Sie Möglichkeiten und Schmerzgrenzen der Neuwagenanbieter kennen
- Skonto
- Vereinbaren Sie ein Skonto (Preisnachlass bei Bezahlung des Autokaufpreises binnen bestimmter Frist)
- Ist die Zahlung dann doch nicht innert der Skontofrist möglich, schadet Ihnen dies nicht (Sie können diesfalls einfach das Skonto nicht vom Kaufpreis abziehen)
- Kein Autokauf ohne zu verhandeln
Neuwagen ab MFK / Ablieferungspauschale
- Lassen Sie Ihren Neuwagen durch den Neuwagenverkäufer in Verkehr setzen
- Hierfür verlangen die Markenhändler eine sog. Ablieferungspauschale, diealle Kosten für das Bereitstellen und die Einlösung des Fahrzeuges umfasst; sie beträgt in der Regel CHF 300
- Empfehlung: Verhandeln Sie so, dass die Ablieferung im Autokaufpreis inbegriffen ist und, dass Ihnen die Ablieferungspauschale erlassen wird
Autokaufvertrag
- Grundlagen
- Fahrzeugbeschrieb
- Die Übernahme der Daten aus dem Ausstellungsfahrzeug-Datenblatt bzw. aus dem Printout, des Internetkonfigurator-Ergebnisses, welches Sie zusammen mit dem Autoverkäufer erstellt haben
- Die Wiedergabe der Fahrzeugdaten im Autokaufvertrag ist im Neuwagengeschäft in der Regel kein Problem, natürlich Irrtümer oder Auslassung vorbehalten
- Schriftliche Niederlegung der geplanten Bedingungen und Abreden
- Keine Einschränkungen bei den geplanten Vertragsklauseln gefallen lassen
- Leistung
- Ausstattung
- Zubehör
- Services
- Reparaturen
- Gegenleistung
- Aufzählung aller Rabatte und Skonti
- Erwähnung, dass die „Ablieferung“ im Kaufpreis inbegriffen ist
- Leistung
- Jeder Markenhändler muss den vom Autoproduzenten oder Autohersteller vorgegebenen Standardvertrag verwenden
- Wenn der Autokäufer einem eigenen Kaufvertragsentwurf „auffährt“, wird dies im Massengeschäft nicht zum Erfolg führen
- Realistischer ist die Vertragsanpassung wo wirklich notwendig
- Streichung inakzeptabler Klauseln
- Aenderungen wie „Ablieferung in Kaufpreis inbegriffen“
- Ergänzungen wie „Interieuränderungs-Wünsche können angebracht werden bis TT.MM.JJ“
- Auch ein vom Autoverkäufer redigierter Autokaufvertrag hat einen Vorteil
- Bei Auslegungsproblemen können Sie sich darauf berufen, dass der Vertrag vom Autoverkäufer redigiert wurde (in dubio contra stipulatorem)
- Gewisse Redaktionsfehler gehen so zu seinen Lasten
- Einzelfallbeurteilung erforderlich
- Keine Einschränkungen bei den geplanten Vertragsklauseln gefallen lassen
Kaufpreiszahlung
- erst nach Auto-Erhalt / Verpflichten Sie nicht zu einer Anzahlung, ausser Sie würden ein schlecht marktgängiges Auto bestellen (spezielles Exterieur, spezielles Interieur)
» Weiterführende Informationen unter Neuwagenkauf
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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