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Autorecht

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Grundeigentümer-Ansprüche

Rechtsgebiet:
Autorecht
Stichworte:
Autorecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsätzliches

Gegen die unbefugte Benützung seines Parkplatzes steht dem Grundeigentümer ein Anspruch auf Beseitigung der Störung, Unterlassung in Zukunft und Schadenersatz zu (ZGB 641 Abs. 2 und ZGB 928). Ausserdem kann er für den Gebrauch seines Grunds zum Abstellen eines Fahrzeugs eine Entschädigung aus sog. faktischem Vertragsverhältnis verlangen. Schliesslich hat er Anspruch auf Ersatz der vorprozessualen und prozessualen Kosten, die ihm zur Geltendmachung seiner Rechte entstehen (vgl. BGE 6S.77/2003, Erw. 4.2, vom 6. Januar 2004).

Zusammenfassend hat der Grundeigentümer im Hinblick auf das unerlaubte Parkieren auf seinem Grund folgende Ansprüche und (u. U. kumulativen) Klagemöglichkeiten:

  • Klage auf Beseitigung der Besitzesstörung
  • Klage auf Unterlassung einer künftigen Besitzesstörung
  • Klage auf Schadenersatz i.w.S.

Klage auf Beseitigung der Besitzesstörung

Eine solche Klage erhält nur Rechtsschutz, wenn die Besitzesstörung andauert, also das Auto noch verboten auf dem klägerischen Privatgrund steht.

Klage auf Unterlassung einer künftigen Besitzesstörung

Grundsätzlich steht dem Grundeigentümer das Recht zu, auch auf künftige Unterlassung der Besitzesstörung zu klagen. Das Gericht wird einem unter diesem Titel klagenden Grundeigentümer mehr Verständnis entgegenbringen, wenn er einen uneinsichtigen Wiederholungstäter verklagt als wenn er bereits nach dem ersten Falschparkierer-Anlass die Klagemöglichkeit nutzt.

Klage auf Schadenersatz i.w.S.

Die finanziellen Anspruchselemente sind also:

Kosten aus Beseitigung der Besitzesstörung

  • =         Abschlepp- und Aufbewahrungskosten
  • umstritten, von der Verhältnismässigkeit abhängig

Schadenersatzansprüche (i.e.S.)

  • zB Parkgebühren für die Miete eines Ersatzparkplatzes
  • zB Zeitaufwand für den längeren Weg vom und zum eigenen Fahrzeug
  • zB eventuelle Taxikosten

Entschädigung für das Fahrzeugabstellen (aus faktischem Vertragsverhältnis)

  • Wert der unbefugten Belegung des Parkplatzes (analog Parkgebühr)

Anspruch auf Ersatz der vorprozessualen und prozessualen Kosten

  • Vorprozessuale Kosten sind auch ohne Klage zu entschädigen
  • Anspruch auf Entschädigung von Umtrieben im Strafverfahren nur, wenn der Grundeigentümer tatsächlich durch Verzeigung ein solches Verfahren einleitet und sich daran beteiligt hat
  • Prozessuale Kosten (Umtriebe > Pauschalierung durch Umtriebsentschädigung)
    • für die Geltendmachung der Zivilansprüche
      • erforderlicher Personalaufwand
      • Büromaterial
      • Auslagen für Papier, Porto
      • etc.
    • in Deutschland/in CH von BGer in BGE 6S.77/2003, Erw. 4.2, Abs. 3, vom 6. Januar 2004 (siehe Box) unklar behandelt:
      • Belohnung für die Ermittlung des Falschparkierers (sog. Fangprämie)
    • Nicht erstattungsfähig
      • Ersatz von allgemeinen Überwachungs- und Sicherungsmassnahmen gegenüber Parksündern, da sie nicht dem konkreten Parksünder zugeordnet werden können

Prozessrisiken

Die Erfolgsaussichten eines solchen Zivilprozesses sind meistens ungewiss. Für den Grundeigentümer, der sich ärgert, ist die Prozesssache eine Grundsatzsache. Gerichte denken objektiviert und haben weniger Verständnis für „emotionale Bagatellangelegenheiten“.

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