Grundsätzliches
Gegen die unbefugte Benützung seines Parkplatzes steht dem Grundeigentümer ein Anspruch auf Beseitigung der Störung, Unterlassung in Zukunft und Schadenersatz zu (ZGB 641 Abs. 2 und ZGB 928). Ausserdem kann er für den Gebrauch seines Grunds zum Abstellen eines Fahrzeugs eine Entschädigung aus sog. faktischem Vertragsverhältnis verlangen. Schliesslich hat er Anspruch auf Ersatz der vorprozessualen und prozessualen Kosten, die ihm zur Geltendmachung seiner Rechte entstehen (vgl. BGE 6S.77/2003, Erw. 4.2, vom 6. Januar 2004).
Zusammenfassend hat der Grundeigentümer im Hinblick auf das unerlaubte Parkieren auf seinem Grund folgende Ansprüche und (u. U. kumulativen) Klagemöglichkeiten:
- Klage auf Beseitigung der Besitzesstörung
- Klage auf Unterlassung einer künftigen Besitzesstörung
- Klage auf Schadenersatz i.w.S.
Klage auf Beseitigung der Besitzesstörung
Eine solche Klage erhält nur Rechtsschutz, wenn die Besitzesstörung andauert, also das Auto noch verboten auf dem klägerischen Privatgrund steht.
Klage auf Unterlassung einer künftigen Besitzesstörung
Grundsätzlich steht dem Grundeigentümer das Recht zu, auch auf künftige Unterlassung der Besitzesstörung zu klagen. Das Gericht wird einem unter diesem Titel klagenden Grundeigentümer mehr Verständnis entgegenbringen, wenn er einen uneinsichtigen Wiederholungstäter verklagt als wenn er bereits nach dem ersten Falschparkierer-Anlass die Klagemöglichkeit nutzt.
Klage auf Schadenersatz i.w.S.
Die finanziellen Anspruchselemente sind also:
Kosten aus Beseitigung der Besitzesstörung
- = Abschlepp- und Aufbewahrungskosten
- umstritten, von der Verhältnismässigkeit abhängig
Schadenersatzansprüche (i.e.S.)
- zB Parkgebühren für die Miete eines Ersatzparkplatzes
- zB Zeitaufwand für den längeren Weg vom und zum eigenen Fahrzeug
- zB eventuelle Taxikosten
Entschädigung für das Fahrzeugabstellen (aus faktischem Vertragsverhältnis)
- Wert der unbefugten Belegung des Parkplatzes (analog Parkgebühr)
Anspruch auf Ersatz der vorprozessualen und prozessualen Kosten
- Vorprozessuale Kosten sind auch ohne Klage zu entschädigen
- Anspruch auf Entschädigung von Umtrieben im Strafverfahren nur, wenn der Grundeigentümer tatsächlich durch Verzeigung ein solches Verfahren einleitet und sich daran beteiligt hat
- Prozessuale Kosten (Umtriebe > Pauschalierung durch Umtriebsentschädigung)
- für die Geltendmachung der Zivilansprüche
- erforderlicher Personalaufwand
- Büromaterial
- Auslagen für Papier, Porto
- etc.
- in Deutschland/in CH von BGer in BGE 6S.77/2003, Erw. 4.2, Abs. 3, vom 6. Januar 2004 (siehe Box) unklar behandelt:
- Belohnung für die Ermittlung des Falschparkierers (sog. Fangprämie)
- Nicht erstattungsfähig
- Ersatz von allgemeinen Überwachungs- und Sicherungsmassnahmen gegenüber Parksündern, da sie nicht dem konkreten Parksünder zugeordnet werden können
- für die Geltendmachung der Zivilansprüche
Prozessrisiken
Die Erfolgsaussichten eines solchen Zivilprozesses sind meistens ungewiss. Für den Grundeigentümer, der sich ärgert, ist die Prozesssache eine Grundsatzsache. Gerichte denken objektiviert und haben weniger Verständnis für „emotionale Bagatellangelegenheiten“.
Art. 641 ZGB
1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
2 Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
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Art. 928 ZGB
1 Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet.
2 Die Klage geht auf Beseitigung der Störung, Unterlassung fernerer Störung und Schadenersatz.
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Weiterführende Informationen
Judikatur
- BGE 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004 | polyreg.ch
- LVGE 1999 I Nr. 50