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Autorecht

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Fahrzeugabschleppung

Rechtsgebiet:
Autorecht
Stichworte:
Autorecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Frage, ob eine Fahrzeugabschleppung zulässig ist, erfordert eine differenzierte Betrachtungsweise:

Rechtsgrundlagen

  • ZGB 641 Abs. 2
  • ZGB 928

Grundsätzlicher Beseitigung der Störung

  • =         grundsätzliche Berechtigung, das Fahrzeug abschleppen zu lassen
  • aber: Vorbehalt der Unverhältnismässigkeit
    • Oft ist das Abschleppen des Fahrzeugs ab dem Privatgrund nicht verhältnismässig
    • Massgeblichkeit der individuellen Verhältnisse und der richterlichen Beurteilung!

Unverhältnismässigkeit einer Fahrzeugabschleppung

Gründe

  • Möglichkeit zur Fahrzeughalter-Recherche
  • Kurzes Stehenlassen des Fahrzeugs

Folgen für den Grundeigentümer

  • Tragung der Abschleppkosten
  • ev. Schadenersatzforderung des Parksünders

Verhältnismässigkeit einer Fahrzeugabschleppung

Voraussetzungen

  • Längeres Stehenlassen des Fahrzeugs
  • Keine Möglichkeit, den Fahrzeughalter in Erfahrung zu bringen
  • Falschparkerfahrzeug verstellt Wegfahrtsweg des Grundeigentümers

Fahrzeugabschleppung als Selbsthilfe

  • Rechtsgrundlage
    • ZGB 641 Abs. 2
    • ZGB 928
    • ev. OR 52
  • Unzulässigkeit der Anweisung an den Abschleppdienst, das Fahrzeug nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten und der Fahrzeugaufbewahrungskosten herauszugeben
    • Grund
      • Selbsthilfe kann nur der Besitzesverschaffung und nicht der Sicherstellung des Schadenersatzanspruches (Abschleppkosten)
      • Eine Zurückbehaltung des Fahrzeugs bis die bestrittenen Selbsthilfekosten gedeckt sind, stellt seinerseits eine verbotene Eigenmacht dar
  • Kostenersatz
    • Haftungsgrundlagen
      • ZGB 928 Abs. 2
      • ev. OR 41 (unerlaubte Handlung)
    • Der Grundeigentümer muss die Abschleppkosten vorschiessen und deren Ersatz vom Falschparkierer notfalls auf dem Prozessweg einverlangen
    • Durchsetzung der Abschlepp- und Aufbewahrungskosten gegenüber dem Parksünder

Meistens ist ein „Abschleppstreit“ eine emotionsgeladene Angelegenheit, die bei strittiger Auseinandersetzung unberechenbare Weiterungen zeitigt. – „Recht haben“ ist leider nicht immer gleichbedeutend mit „Recht bekommen“.

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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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