Die Handlungsalternative des Avis mit Aufforderung einer Umtriebsentschädigung (vgl. Umtriebsentschädigung / „Offerte Umtriebsentschädigung gegen Strafanzeigenverzicht“) setzt zweifelsfrei den fehlbaren Falschparkierer unter Zahlungsdruck.
Schnell wird von Fehlbaren – aus repressiven Gründen – mit dem Nötigungsvorwurf von StGB 181 (siehe Box) argumentiert, teils sogar mit Erfolg, wie Gerichtsentscheide zeigen.
Hiezu ist folgendes zu bemerken:
- Grundsätzlich ist es erlaubt, jemandem mit einer Strafanzeige zu drohen, wenn diese nicht als völlig unbegründet erscheint
- Das Opfer einer Straftat darf eine Anzeige für den Fall ankündigen, dass seine Schadenersatzansprüche nicht befriedigt werden
- Keine Nötigung liegt vor, wenn der Erklärende beides tun darf, d.h. die Strafanzeige erstatten und den (angemessenen) Forderungsbetrag einfordern
- Unzulässig ist die Drohung mit einer Strafanzeige hingegen, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der gestellten Forderung jeder sachliche Zusammenhang fehlt oder wenn mit der Drohung eine ungerechtfertigte Zuwendung zu erlangen versucht wird
- Eine Nötigung wird also bejaht, wenn mit der Drohung einer Strafanzeige eine Zuwendung der folgenden Art zu erlangen versucht wird:
- Ungerechtfertigte Forderung
- Forderung ohne sachlichen Zusammenhang
- Im Falle von BGE 6S.77/2003 (siehe Box) erkannte das Bundesgericht, dass unter Würdigung des Zeitaufwands und der Auslagen, die dem Grundeigentümer zur Wahrnehmung seiner Zivilansprüche gegenüber den Falschparkierern erwachsen seien, die von ihm verlangte Umtriebsentschädigung von Fr. 30.– nicht als übersetzt erscheine.
Art. 181 StGB
Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Weiterführende Informationen
Judikatur
- BGE 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004
- BGE 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004 | polyreg.ch
- LVGE 1999 I Nr. 50