Ist die Reparaturarbeit mangelhaft erledigt worden, ist folgendes zu beachten:
Prüfen Sie die Reparaturarbeit bei der Fahrzeugübernahme aus der Reparaturwerkstatt
- Carrosserie- und Lackarbeiten
- Besichtigen / Begutachtung in verschiedenen Blickwinkeln
- Mechanische Reparaturen
- Probefahren und anhören, ob das Fahrzeug in Ordnung tönt
offene Mängel
- sofortige Mängelrüge
- Fahrzeug gar nicht mitnehmen oder nach Probefahrt wieder zurückbringen
verdeckte Mängel
- sofort nach Feststellung Mangel rügen
- Kontakt mit Werkstatt suchen und abklären, ob Mangel anerkannt wird
Reparatur der Reparatur
- Auto zur Nachbesserung zur Verfügung stellen und Mangel formal rügen (eingeschriebene Mangelbekanntgabe (nur Mängelfolge, nicht Mangelanalyse)
- Der Werkstätte ist stets Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beheben
- Weigerung der Werkstätte zur erneuten Mängelbehebung
- Abmahnung / Nachfristansetzung
- Rechtliches (siehe nachfolgend)
- Androhung Ersatzvornahme und bei unbenutztem Fristablauf Veranlassung der Ersatzvornahme bei einer Drittwerkstätte
Ersatzvornahme
- Bei wiederholter Mangelhaftigkeit stellt sich die Frage nach einem Werkstätten-Wechsel anstelle eines zermürbenden Reparaturstreits, in 2 Varianten
- Gegenseitig kostenfreie Beendigung des „Erstauftrags“
- Rechnung nicht bezahlen (sofern kein Mehrwert entstanden ist und der erfolglose Garagist dies akzeptiert)
- Selber keine Forderung stellen (falls noch nichts schlimmeres passiert ist)
- ev. Null-Null-Einigung schriftlich niederlegen und unterzeichnen
- Ersatzvornahme der Reparatur durch eine Drittwerkstätte, weil die Erstwerkstätte offensichtlich nicht in der Lage ist, das Fahrzeug erfolgreich zu reparieren
- Reparatur auf Kosten des erfolglosen Garagisten (insbesondere wenn dessen Rechnungen schon voll bezahlt wurden
- Rechtliches (siehe nachfolgend)
- Gegenseitig kostenfreie Beendigung des „Erstauftrags“
- abhängig vom konkreten Sachverhalt
- Individuelle Beurteilung der konkreten Verhältnisse
Rechtliches
Der „Reparaturauftrag“ ist ein Werkvertrag. Beim Werkvertrag ist nicht nur „Sorgfalt“, sondern „Erfolg“ geschuldet; hat die Werkstätte die Reparatur übernommen, muss sie das Fahrzeug reparieren. Die Gewährleistungsfrist fängt nach jeder „Reparatur-Reparatur“ von neuem an. Ist die Werkstätte nicht offensichtlich nicht befähigt den übernommenen Reparaturauftrag erfolgreich auszuführen, wird der Besteller (Autobesitzer) nach entsprechender Abmahnung um eine Ersatzvornahme nicht umhin kommen.
Prozessuale Erledigung?
Ist die Werkstätte uneinsichtig und besteht auf der Bezahlung ihrer Reparaturrechnung, so bleibt nur deren Betreibung (Rechtsvorschlag) oder Klage (Prozess) abzuwehren (siehe Box).
Haben Sie vor Feststellung der nachbestehenden Mangelhaftigkeit die Reparaturrechnung bereits bezahlt, entweder die Realdurchsetzung der Mängelbehebung, die Ersatzvornahme oder die Rückforderung des Reparaturwerklohns an (Prozess). Bevor zur Klage geschritten wird, ist genau zu prüfen, ob Sie ihren Besteller-Obliegenheiten bei mangelhaftem Werk genügend nachgekommen sind. Weiter ist eine Kosten- / Nutzen- und eine Chancen- / Risikenabklärung vorzunehmen und erst zu klagen, wenn alle Verhandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft bzw. gescheitert sind. Es empfiehlt sich, den Rat eines Anwalts einzuholen und sich im allf. Prozess von ihm vertreten zu lassen.
Weiterführende Informationen
Information zur mangelhaften Reparatur
- Schlecht repariert – was kann ich tun? | beobachter.ch
Prozessuale Erledigung
- Rechtsvorschlag
- Forderungseinzug
- Klagen
- Abwehren
- Anwaltsbeizug
- Bürgi Nägeli Rechtsanwälte | bnlawyers.ch
- Anwälte Schweiz | anwaelte-schweiz.ch
- Schadenanzeige
- Gerichtliche Beurteilung der Mangelhaftigkeit
- Sachverständigen Gutachten | sachverstaendigen-gutachten.ch
- Privatgutachten
- Fahrzeugsachverständige
- Mitglieder VFFS | vffs.ch
- Mangel Gutachten | gutachten.ch