Grundsätze
1. Sicherung der Unfallstelle
2. sofortige Benachrichtigung des Geschädigten
- ist die sofortige Benachrichtigung möglich bzw. erfolgt, kann bei Sachschaden auf den Polizeibeizug verzichtet werden
3. Direkte Benachrichtigung
- Vollständige Information des Geschädigten durch den Schädiger, d.h.
- Name / Vorname des Unfallverursachers / Schädigers
- Anschrift
- Telefonnummer
- Art des Schadens
- Umfang des Schadens
- Ev. Benachrichtigung von Personen im gleichen Haushalt des Geschädigten
4. Ausfüllen des Europäischen Unfallprotokolls
- Festhalten des Unfalls
- Unterzeichnung, ohne Äusserung zur Schuldfrage
- Allseitige Einigung
- Keine allseitig zufriedenstellende Einigung
5. ev. Benachrichtigung der Polizei
- Recht des Geschädigten in jedem Fall die Polizeiorgane beizuziehen
- Beizug, weil keine allseitig zufriedenstellende Einigung erzielt wurde (4/d)
Unterlassung der Meldepflicht
Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung ist die Meldepflicht in folgenden Fällen verletzt worden:
Meldung am folgenden Tag
- mitternächtliche Beschädigung eines geparkten Wagens, mit Benachrichtigung des geschädigten Autobesitzers am folgenden Morgen, alles ohne Polizeibenachrichtigung
- Visitenkarte als Mitteilungsmittel
- Visitenkarte unter Scheibenwischer / geschädigter Autobesitzer macht bei Besuch um die Mittagszeit geltend, er hätte bei seinem geschädigten Auto keine Visitenkarte vorgefunden und daher die Polizei verständigt
- Falsche Visitenkarte als Benachrichtigungsmittel
- Nachbarn denken, der ehrliche Schädiger hätte die richtige Visitenkarte unter den Scheibenwischer des beschädigten Fahrzeug geklemmt und notieren sich gleichwohl die Fahrzeugnummer des Schädigerfahrzeugs / der fehlbare Autolenker konnte trotzdem ermittelt und bestraft werden
- Visitenkarte als Mitteilungsmittel
Meldung am folgenden Werktag
- Beschädigung eines Zauns der öffentlichen Hand und erfolgloser Versuch, einen Gemeindevertreter über’s Wochenende zu benachrichtigen / (erfolgreiche) Meldung am Montag, ohne Polizeiinformation
Meistens geht es nicht um den (nachträglich gemeldeten) Sachschaden, sondern um die Frage, weshalb der fehlbare Lenker nicht sofort die Polizei verständigte. Die Strafuntersuchungsbehörden schliessen in aller Regel auf eine Vereitelung der Blutprobe infolge Fahrens in angetrunkenem Zustande. Viele Gemeinde- und Quartier-Polizeiposten sind nachts nicht besetzt. Dies wird denn auch von „Alko-Lenkern“ vorgebracht, ist aber kein Exkulpationsgrund:
- Heute im Zeitalter des Mobilfunks muss sich der Unfallfahrer – im Gegensatz zu früher – für eine Benachrichtigung der Polizeiorgane nicht mehr vom Unfallort entfernen.
Wollen Sie den Vereitelungsvorwurf vermeiden, müssen Sie
- unbedingt die Notrufnummer 117 (Polizeinotruf) verständigen und
- den Ort des Unfallgeschehens nicht verlassen bis die Polizei zur Stelle ist.
Besonders tragisch wäre es, wenn man Ihnen den Vereitelungsvorwurf macht, obwohl Sie alkoholfrei den Sachschaden verursachten und sich leider ohne der Meldepflicht nachzukommen bzw. mit verspäteter Meldung vom Unfallort entfernten. – Klar lassen sich Alkoholisierungsgehalte – trotz eines sog. „Nachtrunks“ – zurückberechnen, nur bleiben stets offene Fragen und Unklarheiten zurück. Ahndungen infolge „Fiaz-Strafanzeige“ und Führerausweis-Administrativerfahrens sind die Folge.