Für die Polizeibenachrichtigung gilt folgendes:
Meldepflicht bei Personenschäden
- Zwingende Meldepflicht
- Bei Personenschäden ist die Polizei grundsätzlich zu benachrichtigen
- Verhalten bei Unfällen
- Meldepflicht
- vgl. SVG 51 Abs. 2 + SVG 92 Abs. 2
- Bei Personenschäden ist die Polizei grundsätzlich zu benachrichtigen
- Verhältnismässigkeit
- In der Praxis wird das Entfallen einer Meldepflicht bei bloss leichten Verletzungen angenommen
- zB unwesentliche Schürfwunden
- zB kleine Prellungen
- zB Quetschungen
- o.ä.
- Im Zweifelsfall hat der Lenker die Polizei zu benachrichtigen
- In der Praxis wird das Entfallen einer Meldepflicht bei bloss leichten Verletzungen angenommen
Meldepflicht bei Sachschäden
- nur als Ersatzmassnahme bei Benachrichtigungsunmöglichkeit
- Kann der Geschädigte nicht sofort benachrichtigt werden, ist die Polizei zu verständigen
- Primäre Massnahme (ohne Polizeibenachrichtigungs-Zwang)
- Benachrichtigungsmöglichkeit des Geschädigten (Geschädigter ist sofort erreichbar)
- Verhalten bei Unfällen
- Meldepflicht
Sanktion
- Strafe
- Führerausweis / Administrativmassnahme
Der Polizei obliegt die Verkehrsunfallaufnahme (Tatbestandsaufnahme).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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