Für die Polizeibenachrichtigung gilt folgendes:
Meldepflicht bei Personenschäden
- Zwingende Meldepflicht
- Bei Personenschäden ist die Polizei grundsätzlich zu benachrichtigen
- Verhalten bei Unfällen
- Meldepflicht
- vgl. SVG 51 Abs. 2 + SVG 92 Abs. 2
- Bei Personenschäden ist die Polizei grundsätzlich zu benachrichtigen
- Verhältnismässigkeit
- In der Praxis wird das Entfallen einer Meldepflicht bei bloss leichten Verletzungen angenommen
- zB unwesentliche Schürfwunden
- zB kleine Prellungen
- zB Quetschungen
- o.ä.
- Im Zweifelsfall hat der Lenker die Polizei zu benachrichtigen
- In der Praxis wird das Entfallen einer Meldepflicht bei bloss leichten Verletzungen angenommen
Meldepflicht bei Sachschäden
- nur als Ersatzmassnahme bei Benachrichtigungsunmöglichkeit
- Kann der Geschädigte nicht sofort benachrichtigt werden, ist die Polizei zu verständigen
- Primäre Massnahme (ohne Polizeibenachrichtigungs-Zwang)
- Benachrichtigungsmöglichkeit des Geschädigten (Geschädigter ist sofort erreichbar)
- Verhalten bei Unfällen
- Meldepflicht
Sanktion
- Strafe
- Führerausweis / Administrativmassnahme
Der Polizei obliegt die Verkehrsunfallaufnahme (Tatbestandsaufnahme).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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