Gesetzliche Grundlagen
- SVG 92 Abs. 2, 51, 92 Abs. 1
Sicherung des Verkehrs
Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen:
- Warnblinker einschalten
- Pannenweste (DIN Norm EN 471 Klasse 2) anziehen (in der Schweiz fakultativ, aber empfehlenswert)
- Pannendreieck aufstellen (50 m bis 100 m hinter Pannenfahrzeug)
- Auf Autobahn oder in Tunnel: Notrufsäulen benützen
Personenschaden
Sind Personen verletzt, so haben alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen:
Hilfeleistung
- Beteiligte
- Unbeteiligte (soweit es ihnen zumutbar ist)
Benachrichtigung der Polizei
- in erster Linie durch den Fahrzeugführer
- in zweiter Linie durch weitere Beteiligte
Tatbestandsaufnahme
- alle Beteiligten
- auch Mitfahrende
Verlassen der Unfallstelle
- Verlassen der Unfallstelle nur mit Zustimmung der Polizei
- Ausnahmen
- Beteiligter benötigt selbst Hilfe
- Herbeirufung Hilfe
- Herbeirufung Polizei
Nur Sachschaden
Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger
- sofort den Geschädigten zu benachrichtigen
- dem Geschädigten seinen Namen und seine Adresse anzugeben
Bei Benachrichtigungsunmöglichkeit des Geschädigten hat der Schädiger unverzüglich die Polizei zu verständigen.
Sanktion
Mit Busse wird bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt.
Weiterführende Informationen
Unfallverhalten
- Unfall – was tun? | autoscout24.ch