Einleitung
Als Unfallopfer sind nicht nur mit dem meist gehörigen Unfallschrecken, sondern auch mit Kosten, Ausgaben und unfallbedingten Minderwerten bzw. Einnahmenausfällen usw. konfrontiert.
Schadensgeltendmachung
Bei der Geltendmachung von Schadenfällen ist zu beachten:
- Schadenanzeige
- Beachtung der 2-jährigen Schadenanzeigefrist
- Einreichung der Schadensnachweis-Unterlagen
Auflistung der finanziellen Unfallfolgen
Erstellen Sie eine Liste – belegunterstützt – mit allen finanziellen Unfallfolgen:
- Reparaturkosten aus Schadenreparatur
- Reparatur durch ausgewählte Reparaturwerkstätte
- Kostengenehmigung durch Versicherer von Vorteil
- Wertverlust
- Grundsatz
- Auch bei fachgerechter Reparatur reduziert sich der Wert des Fahrzeugs
- Ausnahme
- Einfachschaden, der rückstandslos behoben werden kann
- Voraussetzungen für eine Erstattung der Wertverminderung
- Fahrzeug nicht älter als 5 Jahre
- Geringere Laufleistung als 100‘000 Kilometern
- Minderwert-Bestimmung durch das Gutachten eines Fahrzeugsachverständigen
- Fahrzeuge, die die Wertverminderungsvoraussetzungen nicht erfüllen
- Solchen Fahrzeugen erlösen meistens keine Werteinbussen beim Wiederverkauf
- Grundsatz
- ev. Ersatz des wirtschaftlichen Totalschadens
- Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Schadenreparatur teurer zu stehen kommt als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- bzw. Restwert des Fahrzeugs
- vgl. Exkurs: Wirtschaftlicher Totalschaden
- Abschleppkosten
- Autotransportkosten
- Bei zu weitem Transportweg des Unfallwagen zur Reparatur resp. des Totalschadenfahrzeugs in den Autoabbruch wird der Versicherer die Bezahlung der effektiven Transportkosten verweigern und nur eine reduzierte Pauschale erstatten
- Entsorgungskosten bei Totalschaden
- Kosten aus Kleiderersatz, zusätzliche Reisekosten
- Umdisponierungskosten (bei Unfall auf einer Geschäfts- oder Ferienreise)
- Ausfallzeit
- Mietwagen
- Mietkosten eines Ersatzfahrzeugs während der Reparaturdauer bzw. zur Auslieferung des Ersatz-Neuwagens
- Dauer
- Schadensbehebung: Dauer der effektiven Reparatur
- Totalschaden: rund eine Woche für Ersatzbeschaffung
- Standkosten
- Totalschaden: Uebernahme der Standkosten bis zur Ersatzbeschaffung
- Mietwagen
- Arzt- und Heilungskosten / Umschulungs- und Wiederintegrationskosten etc.
- Kosten des Fahrzeugsachverständigen
- Anwaltskosten
- etc.
Zeitaufwand
- Leider ersetzen die Versicherer die Zeitaufwendungen des Geschädigten nicht, für
- Fahrt zur Werkstatt
- Weg zum Arzt oder ins Spital für Beurteilung und Kontrollen etc.
- Polizeieinvernahmen
- Behördengänge
- uam
Arztbesuch
Lassen Sie sich vorsichtshalber nach dem Unfall durch einen Arzt untersuchen. Zu langes Zuwarten kann einerseits gesundheitliche Nachteile, die teilweise Ihnen angelastet werden, zeitigen und andererseits ein falsches Signal setzen (Annahme des Vorschützens gesundheitlicher Nachteile um höhere Schadenersatzansprüche geltend zu machen)
Beizug eines Sachverständigen bei teuren Sachschäden
Bei beachtlichem Schadenausmass empfiehlt es sich einen Fahrzeugsachverständigen beizuziehen, für
- Beweissicherung
- Feststellung von Schaden und Schadenshöhe
- Reparaturvorschlag
- uam
Für Bagatell-Schadenfälle reicht oft eine Reparaturofferte einer Reparaturwerkstatt; in solchen Kleinfällen dürfte der Versicherer auch keine Sachverständigen-Honorare ersetzen.
Verband der freiberuflichen Fahrzeugsachverständigen führt ein Mitgliederverzeichnis:
- VFFS | www.vffs.ch
Beizug eines Anwalts bei Personenschäden
Geht es um die Regulierung eines Nicht-Bagatell-Personenschadens empfiehlt sich wegen der verschiedenen Regulierungsaspekte (Pflege-, Heilungs- und Spital- sowie Arztkosten, Medikamentenkosten, Umschulungs- und Wiedereingliederungskosten sowie – je nach Schwere des Unfalls – Genugtuungsansprüche (Schmerzensgeld) resp. Opferentschädigung) das Hinzuziehen eines Rechtsanwalt ihres Vertrauens. Diese Kosten gehen zu Lasten des Unfallgegners.
» Weiterführende Informationen unter Verkehrsopferhilfe