Einleitung
Die Opferhilfe-Gesetzgebung (OHG) gilt auch für Verkehrsopfer, wobei folgendes Gesetz einschlägig ist:
- Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 23.03.2007 (SR 312.5)
Opferhilfe kann beanspruchen, wer durch eine in der Schweiz begangene Straftat in der körperlichen, psychischen oder sexuellen Unversehrtheit unmittelbar beeinträchtigt worden ist.
Die einzelnen Aspekte des Schutzmechanismus der Verkehrsopferhilfe werden erläutert unter:
» Weiterführende Informationen unter Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten | admin.ch
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