Für die Haftungsbeurteilung unter Haltern sind zu beachten:
Personenschaden
- Das Verschulden ist immer Ausgangspunkt für die Haftungsbeurteilung
- Die Betriebsgefahr kann berücksichtigt werden
- LKW und PW setzen unterschiedliche Betriebsgefahren
- Unterschiedliche Auswirkungen
- Kraft
- Dynamik
- Masse
- Geschwindigkeiten der Fahrzeuge (vgl. BGE 99 II 97)
- Unterschiedliche Auswirkungen
- Berücksichtigungsfälle von Betriebsgefahren-Anteilen
- Berücksichtigung Betriebsgefahr, wenn sie sich beim Halter besonders stark auswirkt
- Berücksichtigung Betriebsgefahr, wenn den einen Halter ein geringfügiges Verschulden trifft und der andere Halter schuldlos ist
- Berücksichtigung Betriebsgefahr, wenn dem allein schuldigen Halter nur ein geringfügiges Verschulden zur Last gelegt werden kann (BGE 123 III 278)
- Bei der Anwendung unterschiedlicher Betriebsgefahren-Anteile ist aber Zurückhaltung geboten
- LKW und PW setzen unterschiedliche Betriebsgefahren
- Besondere Umstände
- Fehlerhafte Fahrzeug-Beschaffenheit
- Gesundheitsproblem am Steuer (Verlust der Urteilsfähigkeit in Herzinfarkts am Steuer)
- Vgl. BGE 105 II 209
- Vgl. BGE 123 III 278
- Ausweichmanöver mit Kollisionsfolge
- Kind springt unerwartet auf die Fahrbahn
- Betriebsgefahrenanteil zL Kollisions-Halter und zL Halter des entgegenkommenden Fahrzeugs: 50 : 50
Sachschaden
- Grundsätze
- Verschuldenshaftung / keine Berücksichtigung der Betriebsgefahr
- Ergänzende Kausalhaftung
- Bei Verlust der Urteilsfähigkeit am Steuer
- Bei fehlerhafter Fahrzeug-Beschaffenheit
- Je nach Verhalten der Personen, für die Halter verantwortlich ist
- Anwendbarkeit SVG 61 Abs. 2, auch wenn der Halter nach SVG 58 Abs. 2 haftet
Art. 58 Abs. 2 SVG
Haftpflicht des Motorfahrzeughalters
Wird ein Verkehrsunfall durch ein nicht in Betrieb befindliches Motorfahrzeug veranlasst, so haftet der Halter, wenn der Geschädigte beweist, dass den Halter oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft oder dass fehlerhafte Beschaffenheit des Motorfahrzeuges mitgewirkt hat.
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Art. 61 Abs. 2 SVG
Schadenersatz zwischen Motorfahrzeughaltern
Für Sachschaden eines Halters haftet ein anderer Halter nur, wenn der Geschädigte beweist, dass der Schaden verursacht wurde durch Verschulden oder vorübergehenden Verlust der Urteilsfähigkeit des beklagten Halters oder einer Person, für die er verantwortlich ist, oder durch fehlerhafte Beschaffenheit seines Fahrzeuges.
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Weiterführende Informationen
Judikatur zur Betriebsgefahr
- BGE 91 II 218
- BGE 94 II 173
- BGE 97 II 362
- BGE 99 II 93
- BGE 101 II 346
- BGE 105 II 209
- BGE 123 III 274
Literatur zur Betriebsgefahr
- SCHAFFHAUSER RENÉ / ZELLWEGER JAKOB, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. II, Bern 1988
- BAUR JÜRG, Kollision der Gefährdungshaftung gemäss SVG mit anderen Haftungen, Zürich 1979
- EMMENEGGER SUSAN / GEISSELER ROBERT, Ausgewählte Fragen der SVG-Haftung, in: Strassenverkehrs-Tagung 2004, Universität Freiburg, S. 32 und Anhang S. 50 ff.
- FLEISCHMANN WALTER, Die Werkeigentümerhaftung für mangelhafte Strassen und mangelhaften Strassenunterhalt, in: Collezione Assista – 30 anni/ans/Jahre Assista TCS SA, Genève 1998, S. 140 – 153
- NEF JÜRG, Betrieb des Motorfahrzeugs und Verkehrsunfall, in: Festschrift des Nationalen Versicherungsbüros Schweiz und des Nationalen Garantiefonds Schweiz, Basel 2000, S. 349 – 385
- STEIN PETER, Wer zahlt die Anwaltskosten im Haftpflichtfall?, in: ZSR 1987 S. 635 – 667
- TERCIER PIERRE, Haftpflicht des Halters, in: Tagungsband Strassen-Verkehrsrechtstagung Fribourg 1981
- TERCIER PIERRE / GAUCH PETER, Die Mehrheit von Ersatzpflichtigen, in: Tagungsband Strassen-Verkehrsrechtstagung Fribourg 1986
- VAVERKA JINDRICH, Einige Überlegungen betr. Die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung im das Rechtsverhältnis zwischen dem Halter und dem Lenker eines Motorfahrzeugs, in: SVZ 1990, S. 196 – 202 und S. 298 – 308
- WEBER STEPHAN, Ungereimtheiten und offene Fragen beim Ersatz von Anwaltskosten, in: SVZ 1993 S. 2 – 19