Einleitung
Schadenfälle sind für Versicherer ein Massen-Administrierungsgeschäft mit vorgegebenen, standardisierten Prozessabläufen.
Keine Administrierungsfehler seitens des Versicherten bzw. Geschädigten
Für den Versicherten und / oder Geschädigten wäre es unangenehm, später vor dem Richter erfahren zu müssen, dass das Schadenfall-Prozedere nicht eingehalten wurde. – Es empfiehlt sich daher nach Einreichung der Schadenanzeige und den weiteren Belegen wie Unfallprotokoll, Fotos, Polizeibericht usw. beim Versicherer nachzufragen, was er noch benötigt.
Einforderung einer Deckungszusage
Die Deckungszusage ist – wenn möglich – vor Ablauf der zweijährigen Schadenanzeigeverjährung zu erzielen, könnte es doch sein, dass der Versicherer das eine oder andere bezahlen würde, aber unter einer anderen Versicherungspolice (zB Kostendeckung unter der Kaskoversicherung anstatt unter der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung, Geltendmachung des Schadenersatzes für aus dem Auto gestohlene persönliche Effekten unter der (vorhandenen) Zusatzversicherung und nicht unter der Kaskoversicherung o.ä.). – Ebenso sollten die Ansprüche bei den Versicherern der anderen in den Unfall involvierten Motorfahrzeughaftpflichtversicherern angemeldet werden.
Druckaufbau / Erforschung der Zahlungsweigerungsgründe
Schliesslich empfiehlt es sich durch den Druckaufbau gegenüber dem / den Versicherer(n) die Zahlungsweigerungsgründe und deren Einrede- oder Einwendungsgrundlage(n) in Erfahrung zu bringen.
Weitere Empfehlungen sind abhängig vom individuell konkreten Unfall-Sachverhalt.
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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