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Autorecht

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Atypische Vornutzung

Rechtsgebiet:
Autorecht
Stichworte:
Autorecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Medien und Fachleute raten, dass sich der Occasionsauto-Käufer beim Verkäufer nach der Vornutzung erkundigt. Taxifahrzeuge, Mietwagen und Fahrschulautos gelten dabei nicht als erstrebenswert, ebenso gewisse Firmenautos wie Kurierautos, Limousinen, die zu Transportzwecken genutzt wurden u.ä.

Definition

  • Atypische Vornutzung   =         andere Nutzung als Privatgebrauch

Gegenstand der atypischen Vornutzung

  • Taxi-Nutzung
  • Mietwagen-Nutzung
  • Fahrschulfahrzeug
  • Kurierauto
  • Autos im regelmässigen Anhängerbetrieb
  • Rennfahrzeug

Vorbehalte gegen eine atypische Vornutzung

  • Gefühlsmässige Vorbehalte
    • Abneigung gegen solche Fahrzeuge
  • Technische Vorbehalte
    • Höherer Verschleiss des Antriebsstrangs als bei Privatnutzung, trotz vorschriftsgemässer und regelkonformer Wartung
    • Innenraum-Nutzung (fortgeschrittenere Abnutzung sollte aber ersichtlich sein)
  • Massgeblichkeit von Autoalter, Fahrleistung und Dauer der atypischen Vornutzung

Atypische Vornutzung   =   Sachmangel

Grundsatz

  • Offenbarungspflichtiger Sachmangel
  • mit mutmasslicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit und / oder Wertminderung

Ausnahme

  • Verkäufer legt die atypische Vornutzung offen und berücksichtigt den Mehrverschleiss bei der Preisgestaltung

Minderwert

  • Ob und inwieweit eine Atypische Vornutzung zu einer Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit und zu einem auszugleichenden Minderwert des Fahrzeugs führt, ist im konkreten Einzelfall zu bestimmen

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