Wer bar bezahlt, fährt am Günstigsten.
Trotz dieses Prinzips ist es – auch beim Occasionserwerb – eine Frage von Eigenmitteln und Liquidität:
Nicht genügend Eigenmittel
- Autokäufer hat zu wenig eigene Finanzmittel für eine Voll-Barzahlung
- Es bleibt nur der Occasionskauf über ein Occasionsleasing oder Kleinkredit
- Aber auch hiezu benötigt zumindest ein genügendes Einkommen um die Leasinggebühren bzw. Kleinkreditzinsen berappen zu können (Kreditwürdigkeitsprüfung durch die Leasinggesellschaft)
Liquiditätsverfügbarkeit bzw. Liquiditätsschonung
Ausgangslage
- Occasionskäufer will vielleicht die Liquidität schonen oder hat durch Kapitalanlagen, die nicht kurzfristig desinvestiert werden können oder sollen (Verlustrealisation) nicht genügend Liquidität
Liquiditätsbedarf auch bei Leasing
- Der Occasionskäufer hat auch beim Occasionsleasing eine erste grosse Leasingrate zu zahlen, sofern er diese nicht durch den Wert eines Eintauschfahrzeugs beibringen kann
Ausnahme
- Der Leasingkäufer kann die erste grosse Leasingrate durch Inzahlungsgabe seines Altwagens refinanzieren, sofern und soweit dieser noch so viel wert ist
- Inzahlungsgabe Käufer-Altwagen
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:AutorechtEinleitung zum AutorechtAutoren:VerkehrsrechtEinleitung: Verkehrsrecht SchweizAutoren:BussenkatalogEinleitung: Verkehrsbusse / Busse / Bussen...Autoren:Fahren im angetrunkenen Zustand ...Einleitung: Fahren im angetrunkenen ZustandAutoren:FührerausweisentzugEinleitung zum FührerausweisentzugAutoren:Rotlichtkontrolle / Rotlichtüber...Einleitung zur Rotlichtkontrolle / Rotlich...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht