Sachdaten
Das Auto ist genügend zu umschreiben, nicht nur wegen der Individualisierung, sondern weil die Daten zugleich auch Zusicherungen für die einzelnen (gegenleistungsrelevanten) Leistungsdaten enthalten:
- A. Auto-Allgemeinumschreibung (Gattungssache)
- Marke
- Modell
- Aufbau
- Farbe
- Baujahr
- B. Auto-Spezifizierung (Speziessache)
- Marke
- Modell
- Aufbau
- Farbe
- Baujahr
- Chassis-Nummer / Motor-Nummer
- 1. Inverkehrsetzung (Jahr)
- Laufleistung (gefahrene Kilometer)
- ev. ab MFK / letzte MFK
- Zubehör
Beschreibungs-Methoden
Das Occasionsauto ist genau zu beschreiben. Dabei gibt es zwei Bezeichnungs-Methoden:
- Kurzbeschrieb + Detailangaben im Bestandteil bildenden Autoverkaufsdatenblatt
- Erwähnung im Autokaufvertrag, Anheftung und Mitunterzeichnung!
- Autodatenblatt
- zB Blatt des Verkaufsständers
- zB Datenblatt aus dem Autoportal
- Vollbeschrieb im Vertragstext
Rechtliches
- A-Umschreibung
- > Gattungssache > Lieferrecht für ein beliebiges Autos, welches die umschriebenen Daten erfüllt
- > unterschiedliche Rechtsfolgen
- Leistungspflicht (OR 71 Abs. 1) / Lieferung nicht unter mittlerer Qualität (OR 71 Abs. 2)
- Haftung Sachmängel (OR 206 Abs. 1)
- Gefahrentragung (OR 185 Abs. 2)
- B-Umschreibung
- > Speziessache > Lieferpflicht für das konkret umschriebene Auto
- > unterschiedliche Rechtsfolgen
- Haftung Sachmängel (OR 206 Abs. 1)
- Gefahrentragung (OR 185 Abs. 1)
- Regelfall im Occasionshandel: B-Umschreibung (Speziessache)
- > Konkludente Speziessachen-Wahl
- Besichtigung eines konkreten Fahrzeugs
- Probefahrt des bestimmten Fahrzeugs
- > Konkludente Speziessachen-Wahl
Weiterführende Informationen
Tippfehler beim Autokauf / unrichtiger Tachostand
- Differenz zwischen im Internet genannten Tachostand (55‘000 km) und dem bei der Fahrzeugentgegennahme effektiven Tachostand (65‘000 km); Verkäufer entschuldigt sich für das Versehen (ungeklärt blieb die Frage, weshalb der Autokäufer dies bei der Besichtigung nicht erkannte (für die Besichtigung besteht noch kein Untersuchungszwang) oder, ob das Fahrzeug zwischen Verkauf und Fahrzeugübergabe 10‘000 km genutzt wurde)
- Handlungsmöglichkeiten des Käufers
- Wahlrecht des Käufer, Wandelung (Vertragsrückabwicklung) oder Minderung (nachträgliche Kaufpreisreduktion) zu erklären
- Preisminderung dürfte hier – ohne nähere Prüfung der Einzelheiten – das Empfehlenswerte sein
- Vgl. hiezu Mängelrechte des Käufers
Links
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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