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Autorecht

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Kaufgegenstand

Rechtsgebiet:
Autorecht
Stichworte:
Autorecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sachdaten

Das Auto ist genügend zu umschreiben, nicht nur wegen der Individualisierung, sondern weil die Daten zugleich auch Zusicherungen für die einzelnen (gegenleistungsrelevanten) Leistungsdaten enthalten:

  • A. Auto-Allgemeinumschreibung (Gattungssache)
    • Marke
    • Modell
    • Aufbau
    • Farbe
    • Baujahr
  • B. Auto-Spezifizierung (Speziessache)
    • Marke
    • Modell
    • Aufbau
    • Farbe
    • Baujahr
    • Chassis-Nummer / Motor-Nummer
    • 1. Inverkehrsetzung (Jahr)
    • Laufleistung (gefahrene Kilometer)
    • ev. ab MFK / letzte MFK
    • Zubehör

Beschreibungs-Methoden

Das Occasionsauto ist genau zu beschreiben. Dabei gibt es zwei Bezeichnungs-Methoden:

  • Kurzbeschrieb + Detailangaben im Bestandteil bildenden Autoverkaufsdatenblatt
    • Erwähnung im Autokaufvertrag, Anheftung und Mitunterzeichnung!
    • Autodatenblatt
      • zB Blatt des Verkaufsständers
      • zB Datenblatt aus dem Autoportal
  • Vollbeschrieb im Vertragstext

Rechtliches

  • A-Umschreibung
    • > Gattungssache > Lieferrecht für ein beliebiges Autos, welches die umschriebenen Daten erfüllt
    • > unterschiedliche Rechtsfolgen
      • Leistungspflicht (OR 71 Abs. 1) / Lieferung nicht unter mittlerer Qualität (OR 71 Abs. 2)
      • Haftung Sachmängel (OR 206 Abs. 1)
      • Gefahrentragung (OR 185 Abs. 2)
  • B-Umschreibung
    • > Speziessache > Lieferpflicht für das konkret umschriebene Auto
    • > unterschiedliche Rechtsfolgen
  • Regelfall im Occasionshandel: B-Umschreibung (Speziessache)
    • > Konkludente Speziessachen-Wahl
      • Besichtigung eines konkreten Fahrzeugs
      • Probefahrt des bestimmten Fahrzeugs

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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