OHG-Adressaten
- Die Opferhilfe steht dem Opfer selbst und seinen Angehörigen zu.
OHG-Anlaufstellen
- Im Rahmen des Vollzugs der Bundesgesetzgebung (OHG) haben die Kantone die Opferhilfe zu leisten
- Die „OHG-Anlaufstellen“ sind kantonale Beratungs- bzw. Amtsstellen
- Das Opfer bzw. seine Angehörigen können die Beratungsstelle frei wählen
- Der Bund publiziert unter Verweis auf die website der SODK (Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren) eine Liste der Beratungsstellen:
- http://www.sodk.ch/fileadmin/user_upload/Fachbereiche/Opferhilfe/Adresslisten/Adressen_der_OH-Beratungsstellen.pdf
OGH-Entschädigungs- + Genugtuungsstellen
- Für Entschädigungen und Genugtuungen sind die Behörden des Tatortkantons zuständig
- Der Bund publiziert unter Verweis auf die website der SODK (Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren) eine Liste der Beratungsstellen:
- http://www.sodk.ch/fileadmin/user_upload/Fachbereiche/Opferhilfe/Adresslisten/Adressen_der_kantonalen_Entsch%C3%A4digungsstellen.pdf
OHG-Leistungen
- Die OHG-Leistungen umfassen:
- Beratung
- Soforthilfe
- Längerfristige Hilfe
- Medizinische Hilfe
- Psychologische Hilfe
- Juristische Hilfe
- Finanzielle Leistungen
OHG-Vorteile
- Die Vorteile des Opferhilfegesetzes (OHG) sind:
- wirkungsvolle Verfahrensrechte
- optimierte Adhäsionsklage
- Haftungsfeststellung
- Schadenersatz-Durchsetzung
» Weiterführende Informationen unter Strafprozess – das Urteil
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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