Einleitung
Die Abgrenzung der Bankgarantie von den übrigen (teils auch garantie-ähnlichen) Sicherungsgeschäften betrifft:
- Bürgschaften
- Einfache Bürgschaft
- Solidarbürgschaft
- Bankbürgschaft
- Bauhandwerkerbürgschaft
- Garantieähnliche Bürgschaft
- Bestätigte Anweisung
- Vertrag zu Lasten Dritter (Porte-fort)
- Schuldbeitritt
- Andere Sicherungsgeschäfte
Überblick über die Sicherungsinstrumente
Oft entscheidet die Akzessorietät über die Sicherungsart:
- Abhängigkeit der Sicherheit vom Hauptgeschäft
- = Akzessorietät > Bürgschaft
- Keine Abhängigkeit der Sicherheit vom Hauptgeschäft
- = Keine Akzessorietät > Garantie
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Bürgschaften
Einfache Bürgschaft
= Sicherheit, deren Geltendmachung vom Grundgeschäft abhängig ist und der Bürge allf. Einwände aus dem Grundgeschäft ggf. dem Begünstigten entgegengehalten kann, alles unter Beachtung der Bürgschaftsbedingungen und der Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts
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Solidarbürgschaft
= Sicherheit wie einfache Bürgschaft, mit dem Unterschied, dass der Bürge der Solidarbürgschaft vor dem Hauptschuldners und vor der Verwertung der Grundpfänder belangt werden
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Bankbürgschaft
= Bankenverpflichtung gegenüber dem Bürgschaftsgläubiger, bei Nichterfüllung des Hauptschuldners für die Erfüllung dessen Verbindlichkeiten einzustehen
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Bauhandwerkerbürgschaft
= Sicherheit für Handwerker oder Unternehmer für ihre Forderungen, Lieferung von Arbeit und Material oder Arbeit alleine
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Garantieähnliche Bürgschaft
= (Akzessorische) Bankenverpflichtung gegenüber dem Bürgschaftsbegünstigten zur vorläufigen Zahlung
Literatur
- KLEINER BEAT, Bankgarantie – Die Garantie unter besonderer Berücksichtigung des Bankgarantiegeschäfts, 4. vollständig neu bearbeitete, erweiterte und international ausgerichtete Auflage mit neuen Textmustern, Zürich 1990, N 8.01 ff.
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Bestätigte Anweisung
= „Zahlungsversprechen“ bzw. unwiderrufliche, nicht akzessorische Verpflichtung – ähnlich der Garantie – zu zahlen
Weiterführende Informationen
- Anweisung | anweisung.ch
Vertrag zu Lasten Dritter (Porte-fort)
= Versprechen der Leistung durch einen Dritten, unabhängig davon, ob diese geschuldet ist oder nicht, unter persönlicher Sicherstellung
Literatur
- BECKER HERMANN, Berner Kommentar, N 2 zu OR 111
Weiterführende Informationen
- Gesetzliche Grundlagen (OR 111)
- OR 39 (Vertretung ohne Vertretungsmacht)
Schuldbeitritt
= eine eigeninteressierte oder befreundete Person des Schuldners verpflichtet sich, gegenüber dem Gläubiger des Hauptschuldners (unter solidarischer Haftbarkeit) mit zu haften (auch: kumulative Schuldübernahme)
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Andere Sicherungsgeschäfte
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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