Vorweg stellt die Bank im Baukreditvertrag auf ihre schriftliche Baukreditofferte ab, die der Baukreditnehmer durch Gegenzeichnung angenommen hat, ab.
Zum Inhalt eines Baukreditvertrages zählen:
Hauptelemente
- Die Merkmale des Baukreditvertrages sind:
- Einräumung der Kreditlimite (Kreditlinie)
- Verzinsungs- und Rückzahlungspflicht
- Verpflichtung des Kreditnehmers, die Kreditmittel ausschliesslich zur Tilgung von Forderungen aus dem Bauprojekt zu verwenden
- Sicherungsbedingung der Baukreditforderung durch das Baugrundstück
- Hinweis auf die separaten Verträge
- Sicherstellungsvertrag
- Kontokorrent- und Girovertrag
- Treuhandvertrag zur Auszahlungsüberwachung
- Allgemeine Baukreditvorschriften
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (Allgemeine Bankbedingungen)
Nebenpunkte
- Funktion: v.a. Regelung der Überwachung der zweckgemässen Verwendung des Baukredits
- Unternehmerverzeichnis
- Unternehmer- bzw. Handwerker-Verzeichnis
- Dienstleister
- Unternehmer
- Werklieferanten
- Bank will Überblick über die am Bau beteiligten Unternehmer und Dienstleister
- Baukostenverzeichnis (Hinweise auf Pos. im Kostenvoranschlag)
- Nachmeldepflicht für fehlende Daten
- Unternehmer- bzw. Handwerker-Verzeichnis
- Tilgung von Lieferung und Leistungen
- Bestreben von Bank und Kreditnehmer, die Zahlungen nach Massgabe des Baufortschrittes prozentual gleichmässig an alle am Bau Beteiligten anzuweisen
- Zahlungsplan als Hilfsmittel
- Abvisierung der Zahlungsaufträge durch den bauleitenden Architekten
- Bauprogramm
- Information der Bank über den Ablauf des Bauprojektes
- Bauprogrammänderungen bedürfen der Zustimmung durch die Bank
- Bauausführung / Baumaterialien
- Verpflichtung des Bauherrn zur Verwendung fachgerechter Bauarbeiten und einwandfreier Materialien
- Ziele
- Vermeidung Spekulationsbaute (Werthaltigkeit / Verkäuflichkeit)
- Einwandfreies Bauobjekt (Pfandrechts- und Anlegerschutz)
- Bauzeitenversicherung
- Versicherungsnachweis durch Kreditnehmer an Bank vor Baukreditfreigabe
- Risikotransfer von Bank und Bauherr auf Versicherer
- Vgl. ZGB 822 (Brand- und Elementarschadenversicherung mit Vorrecht des Grundpfandgläubigers)
- Vgl. Bauwesenversicherung
- Kündigung
- Kündigungsbestimmungen, je nach Bank
- Jederzeitige Fälligstellung möglich, weil Baukredit ein Kontokorrentkredit
- Einzelne Banken vereinbaren eine halbjährige Kündigungsfrist
- Kündigungsbestimmungen, je nach Bank
- Sicherstellung
- Klausel, wonach der Baukredit nur benutzt werden darf, wenn er vorgängig sichergestellt wurde
- Vgl. Sicherstellungsvertrag
Weiterführende Informationen
Vertragsgegenstand | vertrags-management.ch