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Baukredit

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Vertragsinhalt

Rechtsgebiet:
Baukredit
Stichworte:
Baukredit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vorweg stellt die Bank im Baukreditvertrag auf ihre schriftliche Baukreditofferte ab, die der Baukreditnehmer durch Gegenzeichnung angenommen hat, ab.

Zum Inhalt eines Baukreditvertrages zählen:

Hauptelemente

  • Die Merkmale des Baukreditvertrages sind:
      • Einräumung der Kreditlimite (Kreditlinie)
      • Verzinsungs- und Rückzahlungspflicht
      • Verpflichtung des Kreditnehmers, die Kreditmittel ausschliesslich zur Tilgung von Forderungen aus dem Bauprojekt zu verwenden
      • Sicherungsbedingung der Baukreditforderung durch das Baugrundstück
  • Hinweis auf die separaten Verträge

Nebenpunkte

  • Funktion: v.a. Regelung der Überwachung der zweckgemässen Verwendung des Baukredits
  • Unternehmerverzeichnis
    • Unternehmer- bzw. Handwerker-Verzeichnis
      • Dienstleister
      • Unternehmer
      • Werklieferanten
    • Bank will Überblick über die am Bau beteiligten Unternehmer und Dienstleister
          • Baukostenverzeichnis (Hinweise auf Pos. im Kostenvoranschlag)
          • Nachmeldepflicht für fehlende Daten
  • Tilgung von Lieferung und Leistungen
    • Bestreben von Bank und Kreditnehmer, die Zahlungen nach Massgabe des Baufortschrittes prozentual gleichmässig an alle am Bau Beteiligten anzuweisen
    • Zahlungsplan als Hilfsmittel
    • Abvisierung der Zahlungsaufträge durch den bauleitenden Architekten
  • Bauprogramm
    • Information der Bank über den Ablauf des Bauprojektes
    • Bauprogrammänderungen bedürfen der Zustimmung durch die Bank
  • Bauausführung / Baumaterialien
    • Verpflichtung des Bauherrn zur Verwendung fachgerechter Bauarbeiten und einwandfreier Materialien
    • Ziele
      • Vermeidung Spekulationsbaute (Werthaltigkeit / Verkäuflichkeit)
      • Einwandfreies Bauobjekt (Pfandrechts- und Anlegerschutz)
  • Bauzeitenversicherung
    • Versicherungsnachweis durch Kreditnehmer an Bank vor Baukreditfreigabe
    • Risikotransfer von Bank und Bauherr auf Versicherer
    • Vgl. ZGB 822 (Brand- und Elementarschadenversicherung mit Vorrecht des Grundpfandgläubigers)
    • Vgl. Bauwesenversicherung
  • Kündigung
    • Kündigungsbestimmungen, je nach Bank
      • Jederzeitige Fälligstellung möglich, weil Baukredit ein Kontokorrentkredit
      • Einzelne Banken vereinbaren eine halbjährige Kündigungsfrist
  • Sicherstellung
    • Klausel, wonach der Baukredit nur benutzt werden darf, wenn er vorgängig sichergestellt wurde
    • Vgl. Sicherstellungsvertrag

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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