Hauptvertrag
In Lehre und Praxis wird nach der Nähe zum Kern-Vertragsgegenstand differenziert:
- Essentialia negotii (objektiv und subjektiv wesentlicher Mindestinhalt, damit ein Vertrag geschlossen werden kann)
- Kaufvertrag: Kaufsache und Preis
- Mietvertrag: Mietsache und Mietzins
- Darlehensvertrag: Darlehenshin- und –rückgabe (Zinsabrede von Vorteil)
- Accidentalia negotii (vertragliche Nebenpunkte, die im Vertrag geregelt werden können, deren Regelung aber nicht zwingend erforderlich ist)
- Dispositives Gesetzesrecht wie
- Verzugsfolgen
- Verzugszins
- Anrechnung von Teilzahlungen
- Uam
- Wo hingegen keine Gesetzesbestimmungen vorhanden sind, bedürfen solche Fälle der richterlichen Lückenfüllung
- Dispositives Gesetzesrecht wie
- Separate, aber verbundene Verträge, im Verhältnis Haupt- und Nebenvertrag
- Zwei oder mehrere selbständige Verträge zwischen den gleichen Vertragsparteien
Nebenabreden und Zusatzvereinbarungen
Praxis und Lehre differenzieren wie folgt:
- abändernde Nebenabreden
- ergänzende Nebenabreden
- vom Hauptvertrag losgelöste Zusatzvereinbarung
Mit Bezug auf den Leistungsaustausch werden folgende Unterschiede gemacht, alles am Beispiel der Parteien A (zB Verkäufer) und B (zB Käufer):
- A: Leistung + artfremde Leistung > < B: Gegenleistung
- A: Leistung > < B: Gegenleistung + A: artfremde Leistung > < B: zusätzliche Gegenleistung.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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