Das zürcherische Planungs- und Baugesetz statuiert eine Bewilligungspflicht für die folgenden Fälle:
- Erstellung neuer oder Veränderung bestehender Gebäude und gleichgestellter Bauwerke
- Nutzungsänderungen bei Räumlichkeiten und Flächen, denen baurechtliche Bedeutung zukommt
- Abbruch von Gebäuden in Kernzonen
- Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen
- Unterteilung von Grundstücken nach Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung oder nach erfolgter Überbauung, ausgenommen bei Zwangsabtretung
- wesentliche Geländeänderungen, auch soweit sie der Gewinnung oder Ablagerung von Materialien dienen
- Änderungen der Bewirtschaftung oder Gestaltung von Grundstücken in der Freihaltezone, ausgenommen Felderbewirtschaftung und Gartenbau
- Mauern und Einfriedungen
- Fahrzeugabstellplätze, Werk- und Lagerplätze
- Seilbahnen und andere Transportanlagen, soweit sie nicht dem Bundesrecht unterstehen
- Aussenantennen
- Reklameanlagen
- Fällen von Bäumen aus den in der Bau- und Zonenordnung bezeichneten Baumbeständen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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