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Baurekurs

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Erforderlichkeit einer Baubewilligung

Rechtsgebiet:
Baurekurs
Stichworte:
Baurekurs
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das zürcherische Planungs- und Baugesetz statuiert eine Bewilligungspflicht für die folgenden Fälle:

  • Erstellung neuer oder Veränderung bestehender Gebäude und gleichgestellter Bauwerke
  • Nutzungsänderungen bei Räumlichkeiten und Flächen, denen baurechtliche Bedeutung zukommt
  • Abbruch von Gebäuden in Kernzonen
  • Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen
  • Unterteilung von Grundstücken nach Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung oder nach erfolgter Überbauung, ausgenommen bei Zwangsabtretung
  • wesentliche Geländeänderungen, auch soweit sie der Gewinnung oder Ablagerung von Materialien dienen
  • Änderungen der Bewirtschaftung oder Gestaltung von Grundstücken in der Freihaltezone, ausgenommen Felderbewirtschaftung und Gartenbau
  • Mauern und Einfriedungen
  • Fahrzeugabstellplätze, Werk- und Lagerplätze
  • Seilbahnen und andere Transportanlagen, soweit sie nicht dem Bundesrecht unterstehen
  • Aussenantennen
  • Reklameanlagen
  • Fällen von Bäumen aus den in der Bau- und Zonenordnung bezeichneten Baumbeständen

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