Der Rekurs gegen eine baurechtliche Bewilligung hindert den Baubeginn und den Baufortgang nur insoweit, als der Ausgang des Verfahrens die Bauausführung beeinflussen kann. Der Rekurs hat also nicht eine umfassende aufschiebende Wirkung.
Der Umfang der aufschiebenden Wirkung wird auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen durch den Präsidenten der Rekursinstanz endgültig entschieden.