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Baurekurs

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Ausnahmen von der Baubewilligung

Datum:
06.03.2009
Update:
24.10.2022
Rechtsgebiet:
Stichworte:
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Keiner baurechtlichen Bewilligung bedürfen:

  • Bauten und Anlagen, die wegen ihrer geringen Ausmasse nicht als Gebäude gelten
  • Beseitigen von inneren Trennwänden zwischen Wohnräumen oder Verändern von Öffnungen in solchen Wänden
  • Baubaracken, Bauinstallationen und Baureklametafeln für eine bestimmte Baustelle und für die Dauer der Bauausführung
  • Geländeveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit andern bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stehen und weder 1 m Höhe noch 500 m2 Fläche überschreiten.
  • Mauern und geschlossene Einfriedungen bis zu einer Höhe von 0.8m sowie offene Einfriedungen
  • nicht leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund bis zu einer Fläche von ¼ m2 je Betrieb
  • nach aussen nicht in Erscheinung tretende Ausrüstungen

Vorbehalt / Disclaimer

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