Betrifft das Baugesuch nur ein Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung, findet das Anzeigeverfahren Anwendung.
Das Anzeigeverfahren kommt bspw. bei folgenden Bauvorhaben zum Zug:
- Vordächer
- Balkone
- Veränderung einzelner Fassadenöffnungen
- Änderung der Zweckbestimmung einzelner Räume
- Mauer bis 1,5m Höhe
Es entfällt in diesem Fall die Pflicht, das Bauvorhaben auszustecken und die Pflicht, das Vorhaben öffentlich bekannt zu machen.
Den Entscheid, ob das Anzeigeverfahren angewendet wird, fällt das örtliche Bauamt. In Zweifelsfällen ist das Vorhaben öffentlich bekannt zu machen. Innert der Auflagefrist kann ein baurechtlicher Entscheid verlangt werden.