Problem
Der gut ausgebaute Rechtsschutz hat für den Bauherrn oftmals nachteilige Folgen. Wird dem Rekurs die aufschiebende Wirkung erteilt, so ist damit eine Verzögerung des Baubeginns verbunden. Für den Bauherrn hat dies direkte ökonomische Nachteile. Bauherren treten deshalb an Nachbarn heran und bitten sie, gegen ein Entgelt auf die Wahrung ihrer Rechtsansprüche zu verzichten. Es wird ein Baueinspracheverzicht begründet. Zu diesen Vereinbarungen stellen sich verschiedene Fragen, welche nachfolgend erörtert werden.
Gültigkeit des Baueinspracheverzichts
Bei einer Vereinbarung über den Verzicht auf oder Rückzug von Rechtsmitteln (Rekursen) stellt sich die Frage, ob derartige Vereinbarungen rechtsgültig oder sittenwidrig und demzufolge ungültig sind. Letzteres hätte zur Folge, dass beispielsweise ein Bauherr zunächst den Einsprecher entschädigt, damit dieser seine Einsprache zurückzieht, nach vollendetem Bau jedoch den Einsprecher auf die ausbezahlte Summe belangt mit der Begründung, es sei ein sittenwidriges Geschäft gewesen.
Das Bundesgericht erachtet derartige Vereinbarungen nur ausnahmsweise als sittenwidrig, nämlich nur dann, wenn mit dem Verzicht eine verpönte Kommerzialisierung von Rechtsmitteln gegeben ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn mit der Verzichtsvereinbarung allein der drohende Verzögerungsschaden des Bauherrn vermindert werden soll und nicht (auch) zur Abgeltung der schutzwürdigen Interessen des Nachbarn. [BGE 123 III 101, BGE 115 II 232].
Da sich nur die wenigsten Baueinsprachen auf rein verzögerungstaktische bzw. querulatorische Motive reduzieren lassen, muss dem Bauherrn bei Abschluss einer Verzichtsvereinbarung klar sein, dass er in aller Regel das bezahlte Entgelt nicht wieder erlangen kann.
Zeitpunkt des Verzichts
Ein Verzicht auf den Baurekurs kann grundsätzlich sowohl vor Erlass des baurechtlichen Entscheides wie auch nach dessen Erlass vereinbart werden. Eine Vereinbarung vor Erlass des baurechtlichen Entscheides beinhaltet grössere Risiken. Für den Verzichtenden muss klar sein, auf welche Rechte er verzichtet. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Verzicht im Nachhinein (teilweise) als nicht wirksam erachtet werden könnte.