Gegen den baurechtlichen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung ein Rekurs erhoben werden.
Der Rekurs wird im Kanton Zürich von den Baurekurskommissionen behandelt. Der Kanton Zürich ist in vier Baurekurskreise eingeteilt. Für jeden Kreis ist eine Baurekurskommission zuständig (I. Kreis: Bezirke Zürich, Dielsdorf und Dietikon; II. Kreis: Bezirke Affoltern, Horgen und Meilen; III. Kreis: Bezirke Hinwil, Uster und Pfäffikon; IV. Kreis: Bezirke Winterthur, Andelfingen und Bülach).
Anstelle der Baurekurskommissionen behandelt der Regierungsrat Rekurse in den nachfolgenden Fällen:
- staatliche Anordnungen für Objekte des Natur- und Heimatschutzes
- Anordnungen im Zusammenhang mit Sanierungen, die von staatlichen Behörden in Anwendung von Umweltschutz- oder Gewässerschutzrecht eingeleitet werden
- Anordnungen von Direktionen in Anwendung dieses Gesetzes sowie des Umweltschutz-, Gewässerschutz-, Wasserwirtschafts-, Forst-, Energie- und Strassenrechts, die nicht mit einer Bewilligung der örtlichen Baubehörde verbunden sind.
Mit dem Rekurs können alle Mängel des bisherigen Verfahrens geltend gemacht werden. Die Baurekurskommissionen haben volle Überprüfungsbefugnis.
Der Rekursentscheid ist – mit Ausnahme weniger Fälle, wo die Rekursinstanz endgültig entscheidet – ebenfalls anfechtbar. Gegen ihn kann innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides die Beschwerde ans Verwaltungsgericht erhoben werden. Mit der Beschwerde können aber (anders als mit dem Rekurs) in der Regel nur Rechtsverletzungen sowie unrichtige Feststellungen des Sachverhalts.
Der Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts kann mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten oder subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden, welches – unter Vorbehalt einer Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) – letztinstanzlich und endgültig entscheidet.
Das Rekursverfahren im Überblick:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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