Da bei der Privatbestechung mehrere – mindestens drei – Parteien involviert sind, müssen folgende Begriffe auseinander gehalten werden:
Bestechender
Als Bestechender wird diejenige Person bezeichnet, welche den ungebührlichen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.
Bestechungsgewinner
Bestechungsgewinner ist entweder der Bestechende selber oder ein Dritter, wie z. B. das Unternehmen, für welches er tätig ist. Das wird oftmals eine juristische Person sein.
Bestochener
Bestochener ist diejenige Person, die die Zuwendung erhält. Das Gesetz nennt exemplarisch den Arbeitnehmer, den Beauftragten, die Hilfsperson sowie den Gesellschafter.
Bestechungsopfer
Bestechungsopfer ist das Unternehmen oder die Privatperson, welche mit dem Bestochenen durch ein besonderes Treueverhältnis verbunden ist.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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