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Bestechung / Korruption

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Stimm- und Wahlbestechung (Art. 281 StGB)

Rechtsgebiet:
Bestechung / Korruption
Stichworte:
Bestechung, Korruption
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Wahlbestechung macht sich strafbar, wer

  • einem Stimmberechtigten ein Geschenk oder einen anderen Vorteil anbietet, verspricht, gibt oder zukommen lässt, damit er in einem bestimmten Sinne stimmt oder wählt, einem Referendums- oder einem Initiativbegehren beitritt oder nicht beitritt (aktive Stimmenbestechung)

sowie

  • derjenige, der einem Stimmberechtigten ein Geschenk oder einen anderen Vorteil anbietet, verspricht, gibt oder zukommen lässt, damit er an einer Wahl oder Abstimmung nicht teilnimmt (aktive Wahlbestechung).

Nach der gleichen Bestimmung macht sich strafbar, wer sich als Stimmberechtigter einen solchen Vorteil verspricht oder geben lässt (passive Stimm- und Wahlbestechung).

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